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Grundschulden

Gefragt am 16.08.2010
11:02 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8994 | Bewertung 4.3/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Oktober 2010 endet meine Privatinsolvenz.
Aus der Insolvenzmasse wurden zum Beginn des
Insolvenzverfahrens mehrere Grundstücke (Grünland, Ackerland) genommen, die mir lt. Insolvenzverwalter bleiben.
Da ich mir während der gesamten Verfahrensdauer nichts zu Schulden habe kommen lassen, gehe ich aktuell davon aus, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die Grundstücke möchte ich nach Ende des Verfahrens verkaufen.
Nun meine Frage:
Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?
Kann ich die Grundschulden löschen lassen bzw. die Grundstücke "einfach" veräußern oder kann die Bank die Grundstücke nach Ende der Insolvenz noch versteigern ?
Habe ich das Recht die Grundschulden löschen zu lassen ?
Darf ich die Grundstücke verkaufen und den Kaufpreis behalten oder bekommt das Geld die Bank ?
Es wäre mir sehr recht, wenn Sie mir die Antwort klar und verständlich übermitteln würden (ohne Paragraphen), da ich das alles evtl. sowieso einem Anwalt übergeben muss ?!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heike

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.08.2010
11:02 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 16.08.2010
12:34 Uhr

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Beantwortet am 16.08.2010 12:34 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8994 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:



Zu 1.)Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?

Nein, die Restschuldbefreiung bezieht sich grundsätzlich leider nicht auf die Grundstücke beziehungsweise die entsprechende Grundschuld. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus Paragraph 301 Abs.2 InsO, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:

§ 301 InsO

Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern ...



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