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Gläubigeranspruch mit Grundpfandrecht an Immobilie

Gefragt am 21.05.2013
17:55 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3049

 

Als Gläubiger habe ich gegen eine Privatperson Anspruch auf Restzahlung für das verkaufte Eigenheim (das seit Insolvenzbeginn von ihm bewohnt wird), eine Bank hat als Darlehensgeber jedoch eine deutlich höhere Forderung offen. Beide Forderungen sind als Grundpfandrecht eingetragen, die Immobilie ist so wertausgeschöpft aus der Insolvenzmasse freigegeben. Die Wohlverhaltensphase läuft seit fünf Jahren, in der vom Verwalter keine nennenswerten Beträge gesammelt werden konnten.
Muss ich damit rechnen, dass mit Restschuldbefreiung das Recht auf Versteigerung der Immobilie erlischt und auch meine Forderung verfällt?
Würde bei einer Versteigerung (angestrengt von der Bank, von mir, oder dem Insolvenzverwalter) der Erlös auch mir prozentual zugute kommen oder nur dem Hauptgläubiger und dann nur mein Grundpfandrecht sozusagen stehen bleiben? Kann ich derzeit etwas für mein Recht nützliches unternehmen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.05.2013
17:55 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 21.05.2013
18:20 Uhr

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Beantwortet am 21.05.2013 18:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3049

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.Muss ich damit rechnen, dass mit Restschuldbefreiung das Recht auf Versteigerung der Immobilie erlischt und auch meine Forderung verfällt?
Nein, die Restschuldbefreiung bezieht sich grundsätzlich nicht auf das Grundstücke beziehungsweise die entsprechende Grundschuld. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus Paragraph 301 Abs.2 InsO, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:

§ 301 InsO

Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ...



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