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Wiedergutmachung

Gefragt am 29.01.2010
11:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4003

 

Es ist Aktenkundig, dass mein Vater wegen Kommunistischer Tätigkeit 1 Jahr im KZ Dachau war, 8 Monate wegen Verstosses gegen das Heimtückegesetz im Gefängnis Zweibrücken und er 1939 im eigenen Haus von einem Nazi geschlagen und bedroht wurde, anschließend zum Militär eingezogen und später in eine Strafkompanie an die Ostfront kam. Er wurde später für tot erklärt. Außer mir lebt noch eine Tochter in Frankreich. Meine Frage ist inwieweit uns noch eine Wiedergutmachung zusteht.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.01.2010
11:23 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 29.01.2010
11:36 Uhr

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Beantwortet am 29.01.2010 11:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4003

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Gesellschaftsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), genauer das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, regelt hier einen möglichen Anspruch.

Hier müssen Sie sich in Ihrem Bundesland erkundigen, welche Behörde zuständig für die Regulierung ist.

Dort kann dann der Antrag gestellt werden.

Da der Anspruch auch vererblich ist, können Sie den Anspruch auch geltend machen ...



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