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Übernahme von Schulden bei Einstieg in ein bestehendes Geschäft

Gefragt am 30.11.2009
22:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4206

 

Folgende Konstellation:
A und B gründen im Juni 2007 eine GbR, um ein Einzelhandelsgeschäft zu führen. B steigt jedoch zum 31.01.2009 wieder aus. Das Einzelhandelsgeschäft wird von A als Einzelunternehmer weitergeführt. Es wird eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt, B erhält den ermittelten Betrag in vier Raten, wobei die erste Rate April 2008 ausgezahlt wird. Im Mai 2008 gründet A mit C erneut eine GbR und das Geschäft wird nun wieder gemeinschaftlich fortgeführt. Die Raten für B aus der Auseinandersetzungsbilanz werden weiterhin von dem Firmenkonto bezahlt, das seit Beginn der Unternehmung besteht. Nun möchte A zum 31.12.09 aus der GbR aussteiegen.

Da nun erneut eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden muß, folgende Frage:
Hat C bei Gründung der GbR die Schulden des Einzelhandelsgeschäftes anteilig übernommen? Oder hat A die Zahlungen, die in der Auseinandersetzungsbilanz mit B ermittelt wurden, in voller Höhe alleine zu tragen? Es bestehen diesbezüglich keine vertraglichen Regelungen im GbR-Vertrag.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.11.2009
22:49 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 30.11.2009
23:05 Uhr

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Beantwortet am 30.11.2009 23:05 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4206

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Gesellschaftsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Hat C bei Gründung der GbR die Schulden des Einzelhandelsgeschäftes anteilig übernommen?

Mit dem Eintritt von C in die GbR hat C auch die Schulden der GbR mitübernommen.


Frage 2: Oder hat A die Zahlungen, die in der Auseinandersetzungsbilanz mit B ermittelt wurden, in voller Höhe alleine zu tragen?

Die Zahlungen aus der Auseinandersetzungsbilanz mit B müssen nicht von A allein getragen werden, sondern von der GbR ...



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