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Miteigentum an einem Privatweg der von Nicht Mehr Miteigentümern verwahrlost wird

Gefragt am 03.03.2013
11:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4607 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrter Herr Anwalt,
1937 gaben die Grundstückseigentümer unserer Siedlung, die über 800 m langgestreckt verläuft und wo sich immer die zwei Grundstücke gegenüber liegen, jeweils 3m Breite und ca. 20m Länge ab, um eine gemeinsame Zuwegung zu begründen. SIe wurde damals als Gemeinschaftseigentum ins Grundbuch eingetragen. Anfangs 82 Miteigentümer je Parzelle. Überdies machte man das auch noch mit einem Brunnengrundstück so, weil es damals kein Trinkwasser gab. Man musste sich selbst versorgen. In der Zwischenzeit hatte sowohl das Grundbuchamt Görlitz als auch diejenigen Erben und Käufer, welche das Privatgrundstück übernahmen, es versäumt, auch die beiden Grundbücher über Weg und Brunnengrundstück, das inzwischen nicht mehr genutzt wird, zu übertragen. Eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums existiert nicht, weil die Siedler sich zerstritten hatten ob der Frage, wann endlich der sandige Weg befestigt werden sollte. Zu teuer! Es handelte sich um 3000 Euro je ME. Und dann noch: Ich sei der falsche Verwalter, obwohl ich erst gewählt wurde. Sie hatten einfach Angst, dass ich energisch die Befestigung des regelrecht sibirisch verwahrlosten Weges würde in die Wege leiten. Also gründeten sie einen Verein der Gegner und boteten die anderen Interessen aus. Aber auch der Verein war nicht in der Lage, die Probleme zu lösen. Inzwischen sind es 18 Eigentümer, die nicht mehr als Gemeinschaftseigentümer im Grundbuch ausgewiesen sind, sondern deren Voreigentümer, längst tot. Daraus machen die 18 sich einen Juks. Sie meinen, sie brauchten nun für die gemeinsame Zuwegung nichts mehr zu tun. Sie lassen sie erst recht zu einer Mondlandschaft verwahrlosen. Andere nehmen die SChaufel in die Hand und schließen Schlaglöcher notdürftig, auch vor der Tür derjenigen, die sich nicht mehr in der Verantwortung sehen. Der Zustand ist gerade jetzt so unhaltbar geworden, dass ich mich zu dieser Frage genötigt sehe.
1. Können sich die Nicht-Mehr-Eigentümer am GE gänzlich aus jeglicher VErantwortung für die Zuwegung heraushalten?
2. Wäre es möglich, dass Gemeinschaftseigentümer gegenüber dem Landgericht ihren Austritt aus der GEmeinschaft erklären können? Hätte das irgendeinen Sinn?
3. Wie soll man so ein Problem je lösen, wenn nicht eine Zwangsversteigerung anzustreben, damit es endlich in eine einzige Hand fällt, die sich darum auch kümmert?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.03.2013
11:57 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 03.03.2013
12:30 Uhr

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Beantwortet am 03.03.2013 12:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4607 | Bewertung 5/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Gesellschaftsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die ursprünglichen Eigentümer ihre Grundstücke ohne den Miteigentumsanteil am Weg veräußert haben, können sich die Erwerber völlig aus der Verantwortung für die Zuwegung heraushalten.

Dann sind die Miteigentumsanteile am Weg nämlich noch im Eigentum der ursprünglichen Eigentümer.
Soweit diese gestorben sind, liegen diese bei den Erben der ursprünglichen Eigentümer ...



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