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Rechtsanwaltskosten und Zinsen nach der 3. Mahnung einer Arztrechnung

Gefragt am 13.03.2012
16:35 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6923

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe etwas versäumt eine Arztrechnung zu begleichen. Sie sollte bis zum 13.02.2012 bezahlt werden. Das Geld wurde aber erst am 28.02.2012 überwiesen und wurde bei der Firma, die mir die Rechnung geschickt ha,t am nächsten Tag verbucht. Die Sache wurde schon am 10.02.2012 an eine Rechtsanwaltskanzlei übergeben, von den ich am 29.02.2012 ein Schreiben erhalten habe mit der Aufforderung die bekannte Summe plus Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 46,41 Euro, plus Zinsen bis 29.02.2012 (angeblich werden sie nach § 288 BGB festgelegt; wie hoch sind die dann eigentlich?) auf das Kanzleikonto bis zum .... zu überweisen. Nach der Klärung der Tatsache, dass das Geld eigentlich schon überwiesen wurde, bestand der Rechtsanwalt doch auf dem Bezahlen seiner RA-Kosten plus Zinsen. Ist sein Verhalten korrekt? Spielt es hier die Rolle, ob das Geld schon vorher überwiesen wurde, als das Schreiben vom Rechtsanwalt mich erreicht hat oder gar nicht?

Vielen Dank im Voraus für Ihre schnelle Antwort.
MfG Polina

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.03.2012
16:35 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 13.03.2012
17:13 Uhr

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Beantwortet am 13.03.2012 17:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6923

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Gebührenrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie müssen entstandene Anwaltskosten und Verzugszinsen grundsätzlich dann ersetzen, wenn Sie sich mit der Leistung gemäß § 286 BGB in Verzug befunden haben. Der Verzug beginnt in der Regel mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Eine Mahnung ist für den Verzug aber entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist ...



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