Rechtsanwaltsgebühren
Gefragt am 23.08.200919:55 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4394
Betr. Überprüfung der Kostennote meiner Anwältin:
GebNr 2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§3RVG): 240 €netto
GebNr7002 Pauschale Entgelte Post und Telekom: 20€ netto
Summe: 260€ ohne USt
Telefonisch wurde mir nur gesagt, dass es sich um eine Pauschalgebühr handelt. Es erfolge keine weitere Begründung.
Frage: Ist die Berechnung in dieser Höhe und ohne Begründung mit diesen GebNummern nach RVG rechtens?
Hintergrund:
Ich hatte eine Rechtsanwältin mit der Durchführung eines außergerichtlichen Widerspruchs gegen den Krankengeldbescheid (Auslaufen) der Krankenkasse meiner Frau beaftragt. Die Anwältin hat 3 Briefe an die Krankenkasse geschrieben
und mich über den Verfahrensstand und das Endergebnis (Ablehnung) informiert (insgesamt 4 Briefe). Das Verfahren zog sich 4 Monate hin, weil die Kasse intensiv prüfte.
19:55 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Gebührenrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Die von Ihnen dargestellten Gebühren sind völlig gerechtfertigt. Auch muß die Rechnung keine Begründung beinhalten.
Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche von Ihnen bereits zitierte Vorschrift des RVG beigefügt:
"2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war ...
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