kfb streitwert am weg gericht
Gefragt am 13.04.201115:37 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4370
ich hatte im weg verfahren die streitwertfestsetzung wie folgt beantragt
ermittlung gemäss beschluss olg koblenz vom 30.8.2010 1 w 54-10
Gesamtinteresse 10 % der Kosten der Gesamtabrechnung 630,78 Kosten für Einzelinteresse gemäss meiner Berechnung 189,23, gesamt 820,--
der beschluss des ag rosenheim lautet
der streitwert wird auf 6.307,-- festgesetzt § 49a gkg
auf diesen betrag schätzt des gericht das interesse der parteien aus der bestandskraft des angefochtenen beschlusses
der weg
wie kann ich mich dagegen wehren, kfb zugestellt am 10.4.11
grüsse
15:37 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Gebührenrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Insofern die Beschwerung der Kosten einen Wert von 200 € übersteigt, was hier offensichtlich der Fall ist, ist gem. § 567 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig.
Gem. § 569 ZPO ist die sofortige Beschwerde , soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt gem. § 569 ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Die Beschwerde sollte von ihnen auch begründet werden. Ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts sowie der Aktenlage kann ich hierzu im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider keine abschließende Auskunft tätigen.
Gegebenenfalls sollten sie sich hierbei durch einen Kollegen vor Ort unterstützen lassen ...
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