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Gebührenbefreiung für Kinderbetreuung

Gefragt am 30.11.2009
22:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3631 | Bewertung 5/5

 

Können bereits bezahlte Kindergartenbeiträge (an die EV-Kirchengemeinde)von Sept.2008 bis September 2009 zurückgefordert werden, wenn die Eltern
des jetzt schulpflichtigen Kindes unter der Mindesteinkommensgrenze (beide arbeitslos)lagen.
Die Fam. war unwissentlich, dass sie das dritte u.letzte
Kindergartenjahr angeblich keine Gebühren hätte entrichten müssen.

Besteht jetzt noch Anspruch?-
wenn ja, wo kann dieser Anspruch geltend gemacht werden?
Das Geld feht der Fam. überall.

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.11.2009
22:36 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 30.11.2009
22:55 Uhr

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Beantwortet am 30.11.2009 22:55 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3631 | Bewertung 5/5

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Gebührenrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier können die Beiträge auch zurückgefordert werden. Dazu muss eine entsprechende Aufforderung an den Träger des Kindergartens erfolgen.

Wenn hier die Beiträge an die Kirchengemeinde gezahlt werden, müssen die Beiträge dort auch zurückgefordert werden.

Setzen Sie dazu ein Schreiben auf und fordern den Beitrag zurück. Es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden, dass Sie unter der Mindesteinkommensgrenze lagen ...



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