Wohnrecht auf Lebenszeit
Gefragt am 22.07.201021:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5422 | Bewertung 4.7/5
Meine Tante und mein vor 3 Jahren verstorbener Onkel haben einer von 2 leiblichen Töchtern eine Eigentumswohnung finanziert. Die begünstigte Tochter steht im Grundbuch und es wurde mündlich vereinbart, dass die Eltern auf Lebenszeit Wohnrecht erhalten und betreut werden.
Inzwischen ist meine Tante zur anderen Tochter gezogen, da die mittlerweile hilfebedürftige Frau leider seit dem Ableben des Ehemanns keine Betreuung erhält. Dort entstehen meiner Tante nun Mietkosten, die aus der Vermietung der Eigentumswohnung
gedeckt werden sollen. Dies lehnt jedoch die erste Tochter ab, da meine Tante mit dem Auszug aus der Wohnung keinen Anspruch mehr hätte, obwohl auf Lebenszeit Wohnrecht und Betreuung zugesichert wurde. Ist das rechtmäßig?
21:54 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
das Wohnrecht zählt zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und ist nach § 1092 BGB nicht übertragbar.
Sein genauer Inhalt ist in § 1093 BGB festgelegt. In Absatz 2 dieses § ist abschließend aufgeführt, wen der Inhaber des Wohnrechts in die Wohnung aufnehmen darf. Das Recht zur Vermietung ist vom Wohnrecht nicht umfaßt.
Wenn Ihre Tante auch das Recht zur Vermietung hätte haben wollen, hätte statt des Wohnrechts ein Nießbrauch vereinbart werden müssen ...
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