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Voraussetzungen sind für 1613 BGB Frage nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen

Gefragt am 22.07.2016
14:30 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2256

 

Welche Voraussetzungen sind für §1613 BGB in meinen Fall konkret zu erfüllen?
In meinem Fall wurde ich per Mail zur Zahlung von Unterhalt für die unverheiratete Kindesmutter und unser nicht-eheliches Kind (2 Jahre) aufgefordert. Jedoch wurde keine Frage nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) gestellt, sondern einfach der Maximalunterhalt gefordert. Eine andere Kommunikation dazu fand zwischen der Kindesmutter und mir als Kindesvater nicht statt.

Meine Frage: Kann in diesem Fall Unterhalt erst ab dem Tag gefordert werden, an dem die Auskunft nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gefordert wird?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2016
14:30 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 22.07.2016
15:41 Uhr

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Beantwortet am 22.07.2016 15:41 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2256

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

§ 1613 Absatz 1 BGB sieht neben einen Auskunftsverlangen noch weitere Möglichkeiten vor, um Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit zu begründen: Verzug oder Rechtshängigkeit.

Verzug könnte z.B. eintreten, wenn die Mail als Mahnung im Sinne des § 1613 BGB einzustufen wäre, der Anspruch fällig wäre und innerhalb der gesetzten Frist nicht der geschuldete Unterhalt gezahlt wird ...



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