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Verlust des Zugewinns

Gefragt am 06.02.2011
18:48 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3587

 

Ich habe in den 70er Jahren in Ostberlin ein Grundstück mit baufälligem Gebäude gekauft und das Gebäude mit Baugenehmigung erweitert und ausgebaut. Da ich auf Grund der Zuzugsbestimmungen Ostberlins den Kauf nicht auf meinen Namen tätigen konnte, hat meine spätere Frau als Berlinerin das Grundstück auf ihren Geburtsnamen eintragen lassen. Bauantrag und Baugenehmigung liefen dann nach unserer Heirat schon auf meinen Namen, aber die Grundbucheintragung haben wir nicht geändert.
Als ich mich 1999/2000 scheiden ließ, hat meine Frau vorher und ohne mein Wissen das Grundstück auf unsere Tochter überschreiben lassen.
Die Auflassung dazu datiert 29.05.2002, der Eintrag im Grundbuch auf meine Tochter erfolgte 06.03.2003.
Ich lebe heute noch allein in diesem Haus, habe aber außer meinem Bleiberecht keine juristische Grundlage, Mietvertrag oder ähnliches.
In den Ehejahren haben wir beide gearbeitet und die gemeinsamen Kinder großgezogen.
Ich habe heute natürlich keinerlei Belege, außer diversen Zeugen, meines Anteils an Kauf und Erweiterung des Hauses.
Frage: kann ich heute noch etwas gegen diese Übertragung/Schenkung einklagen, damit auch meine Rechte aus den gemeinsamen Zugewinnjahren gewahrt werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.02.2011
18:48 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 07.02.2011
11:03 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 07.02.2011 11:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3587

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit die Frau Eigentümerin ist, können Sie diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen.

Sie können aber sämtliche Investitionen bei der Frau geltend machen.

Gegen die Schenkung von der Frau an die Tochter kann man aber heute nichts mehr machen.

Zum einen wäre es schwierig hier eine Anspruchsgrundlage zu finden. Zum anderen dürften sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche verjährt sein ...



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