Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"

Unterhaltsrecht

Gefragt am 04.01.2010
19:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6817

 

Ich bin seit 8 Jahren geschieden und mein jüngerer Sohn möchte nun auch seine Lehre abbrechen.

Mein 15jähriger Sohn hat im September 09 - angeblich auf eigenen Wunsch und nach Neigung - eine Lehre zum Schreiner begonnen. Nach nun 3 Monaten (er wird am Montag 16) teilt er mir mit, daß er die Realschulreife nachmachen möchte.
Ich hatte mehrfach nachgefragt, ob diese Lehre sein Wunsch ist und er die Tätigkeit als Schreiner ausüben möchte. Er bejate dies.

Auf Nachfrage hat sich herausgestellt, daß er die Lehre anscheinend (wie zuvor sein Bruder) nicht selbst gewählt hat,sondern von seiner Mutter "angeraten" wurde und daß er nun anscheinend die Realschule nachmachen möchte um dann in den Einzelhandel zu gehen.
Eine 9+1 Lösung hat er aufgrund mangelnden schulischen Leistungen nicht erreicht.

- muß ich diesem Lehrabbruch zustimmen?
- muß ich für die "Wartezeit" bis zum Antritt der weiterführenden Schule Unterhalt bezahlen oder
- kann ich von meinem Sohn verlangen, daß er die Lehre schon jetzt abbricht und bis zum Beginn der Realschule berufstätig wird?
Ich würde eine Tätigkeit in einem Betrieb mit gleichen Warenangebot anstreben um zu erproben wie ernst es ihm diesmal mit dieser Neigung ist.

- wäre auch bei einem Abbruch der Realschul-Weiterbildung weiterhin Unterhalt fällig?

- wieviele "Lehr-/Schulabbrüche" müssen überhaupt mit Unterhaltszahlungen finanziert werden?

Vielen Dank!
T. Pfitzke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.01.2010
19:51 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 04.01.2010
19:58 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 04.01.2010 19:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6817

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Solange das Kind nicht volljährig ist, müssen Sie Unterhalt zahlen, egal ob Schulabbruch oder nicht.

Erst ab Volljährigkeit müssen Sie nur für eine Ausbildung Unterhalt zahlen.

Bricht Ihr Sohn dann ab müssen Sie nicht mehr den Unterhalt zahlen.

Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.

Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 18 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung