Unterhaltspflicht bei Eheähnlicher Gemeinschaft
Gefragt am 09.10.200909:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3899
Mein derzeitiger Partner (Asuländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung-jedoch keine Deutsche Staatsangehörigkeit)bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von €400 mtl.und ist mit einem Mindest Einkommen angestellt.Hat zudem ein Verbraucher Insolvenzverfahren laufen. Hat 3 uneheliche Kinder (noch nicht schulpflichtig) dessen Unterhaltszahlungen (Erziehungsgeld,Wohngeld etc.)derzeit noch vom Sozialamt übernommen werden.
Ich wohne mit ihm seit 5 Monaten zusammen und lebe in Scheidung-mein Trennungsjahr läuft nächstes Jahr im Mai aus.
Meine Frage dahingehend:
1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?
2.Wenn mein derzeitiger Partner sich nach 1 Jahr eheähnlicher Gemeinschaft entschließ sich zu trennen und sich eine Sozialwohnung nimmt (die ihm bereits zugesichert wurde)werde ich dann in die Pflicht genommen?
09:53 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)
Sehr verehrte Fragestellerin,
1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?
Nein, beides ist nicht der Fall. Sie haften nicht mit Ihrem Vermögen oder Einkommen für die Unterhaltsansprüche der Kinder Ihres Parnter, unabhängig davon, ob Sie mit diesem verheiratet sind oder nicht ...
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