Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"

Unterhaltspflicht bei Eheähnlicher Gemeinschaft

Gefragt am 09.10.2009
09:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3709

 

Mein derzeitiger Partner (Asuländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung-jedoch keine Deutsche Staatsangehörigkeit)bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von €400 mtl.und ist mit einem Mindest Einkommen angestellt.Hat zudem ein Verbraucher Insolvenzverfahren laufen. Hat 3 uneheliche Kinder (noch nicht schulpflichtig) dessen Unterhaltszahlungen (Erziehungsgeld,Wohngeld etc.)derzeit noch vom Sozialamt übernommen werden.

Ich wohne mit ihm seit 5 Monaten zusammen und lebe in Scheidung-mein Trennungsjahr läuft nächstes Jahr im Mai aus.
Meine Frage dahingehend:
1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?

2.Wenn mein derzeitiger Partner sich nach 1 Jahr eheähnlicher Gemeinschaft entschließ sich zu trennen und sich eine Sozialwohnung nimmt (die ihm bereits zugesichert wurde)werde ich dann in die Pflicht genommen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.10.2009
09:53 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 09.10.2009
10:07 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.10.2009 10:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3709

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?

Nein, beides ist nicht der Fall. Sie haften nicht mit Ihrem Vermögen oder Einkommen für die Unterhaltsansprüche der Kinder Ihres Parnter, unabhängig davon, ob Sie mit diesem verheiratet sind oder nicht ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 36 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung