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Unterhalt

Gefragt am 29.11.2012
11:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3023

 

Hallo,

mein Partner hat aus einer früheren Beziehung (nicht verheiratet) zwei Kinder (5 und 7). Die beiden leben bei der Mutter in der Nähe von Aue, wir aus Arbeitsplatztechnischen Gründen in der Nähe von München. Das heißt bei der täglichen Betreuung hat sie von uns keine HIlfen.
Er bezahlt für beide Unterhalt (Circa 500 €) plus jeweils einen Musikkurs (circa 50 € pro Monat pro Kind).
Er fährt auch jedes zweiter Wochenende zu den beiden und verbringt das Wochenende mit Ihnen. Momentan ist er auch mehr als die Hälfte seiner Urlaubszeit oben und nimmt sich beispielsweise frei wenn der Kinderhort in den Ferien zu hat.

Jetzt bekommen wir im Juni Zwillinge. Ich werde in Erziehungszeit gehen. Ich bekomme circa 1.000 € Erziehunggeld +300 Zwillingszuschlag + Kindergeld wenn ich für ein Jahr zuhause bleibe.
Allerdings sind wir momentan am überlegen ob ich nicht gleich 2 Jahre zuhause bleibe, weil die Kosten für 2 Grippenplätze schon sehr hoch sind! Und nur für die Grippenplätze brauche ich nicht arbeiten gehen.
Und da mein Partner ja weiterhin regelmäßig seine Kinder am Wochenende besuchen wird, kann ich auch nicht Samstags arbeiten gehen.

Wie sieht denn das rechtlich aus?
Das Erziehungsgeld könnte ich theoretisch auf 2 Jahre aufteilen, oder? Im 2. Jahr würde ich für jedes Kind 100 € Betreuungsgeld dazu bekommen?

Wenn man die Unterhaltsansprüche von unseren gemeinsamen Kindern dazu rechnet zahlt er um die 1000 € Unterhalt. Er hat doch einen Selbstbedarf von 950 €. Steigt der in der Zeit in der ich in Erziehungszeit bin?

Kann man diesen Selbstbedarf erhöhen? Z.B. wenn er jeden Tag 100 Kilometer hin und zurück zur Arbeit fährt?

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.11.2012
11:13 Uhr
 Stefan Steininger Stefan Steininger Beantwortet am 29.11.2012
11:31 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 29.11.2012 11:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3023

Antwort von Stefan Steininger (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

geren beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des Einsatzes summarisch wie folgt:

Elterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, es wird für 12 Monate geazhlt (§ 4 BEEG) ...



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