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Unterhalt

Gefragt am 31.08.2009
15:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3823

 

Mein Stiefsohn (17 Jahre) erhält Unterhalt vom leibl. Vater von derzeit 319,- EUR.
Jetzt hat der Stiefsohn eine Lehre als Bäcker begonnen, wo er 300,- EUR netto verdient - abzgl. 30,- EUR Frühstückskosten. Er fährt monatlich ca. 1.000 KM zur Arbeit und retour mit seinem Mofa. Der Stiefsohn hätte auch die Möglichkeit eine Wohnung über der Arbeitsstätte für 180,- EUR warm zu mieten.
Frage:
Was muss der leibl. Vater noch an Unterhalt zahlen für beide Varianten ( a) Fahrtkosten b) Wohnung über Arbeitsstätte ) - der leibl. Vater hat ein Einkommen von ca. 1.400,- EUR netto als lediger ohne weitere Kinder.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 31.08.2009
15:48 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 31.08.2009
16:16 Uhr

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Beantwortet am 31.08.2009 16:16 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3823

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

das Einkommen des Sohnes ist, gemindert um den sog. Ausbildungsbedingten Mehrbedarf, auf den Bedarf anzurechnen. Der Ausbildungsbedingte Mehrbedarf liegt bei 90,- Euro, so dass auf den Bedarf des Sohnes dessen Ausbildungsvergütung i. H. v. 240,- anzurechnen ist. Der Bedarf richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters: Nach DT 377,- Euro. Nach Anrechnung verbliebe ein Unterhaltsanspruch i ...



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