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Übernahme Kosten für Bestattung durch Sohn

Gefragt am 06.11.2009
17:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4728

 

Für einen verstorbenen Vater soll jetzt der Sohn die Bestattung organisieren und bezahlen. Es stellt sich so dar, dass der Vater während und nach der Ehe nie einen Cent Unterhalt bezahlt hat für sein Kind. Seit der Scheidung der Eltern in ca. 1975 hat der Sohn von seinem Vater nie mehr etwas gehört, der Vater hat den Kontakt auch immer abgelehnt. Gibt es eine Möglichkeit, in diesem Fall die Übernahme der Beerdigung und der Kosten hierfür abzulehnen ? Weiterhin ist sehr seltsam, dass die Stadt Köln dem Sohn mit Schreiben vom 2.11.09 mitteilt, dass er die Beisetzung zu übernehmen hat. Bereits mit Zustellungurkunde vom 4.11. (Eingang beim Empfänger am 6.11.09) wird jetzt mitgeteilt, dass die Einäscherung bereits erfolgt ist, aber schon vor dem 4.11.09. Die Kosten für die Wahl des Unternehmens und die Ausführung der Einäscherung soll jetzt auch der Sohn tragen. Sind diese kurzen Fristen rechtens ? Der Betroffenen konnte somit gar nicht reagieren,da er nicht in Köln war. Die Behörden hatten dann ja kurzerhand Fakten geschaffen. Kann der Sohn diese Kostenübernahme ebenfalls ablehnen? Das von den Behörden gewählte Institut dürfte nicht das billigste sein. Ihm war mit dem 1. Schreiben keine Frist zur Antwort gesetzt worden, es wurde nur aufgefordert "schnellstmöglich" zu antworten. Auch ist noch anzumerken, dass die Stadt Köln jetzt in dem letzten Schreiben mit Datum 4.11.09/Eingang 6.11.09 angeführt hatte, dass sie so vorgehen musste, da es in Deutschland eine Bestattungspflicht innerhalb von 8 Tagen gibt. Der Leichnam wurde wohl am 21.10. gefunden, der Sohn hat aber erstmals mit Schreiben vom 2.11.09 die Aufforderung zur Kostenübernahme erhalten. Da waren die 8 Tage ja auch schon lange vorbei. Vereinfacht dargestellt: Benachrichtigung des Betroffenen und Aufforderung zur Übernahme der Beerdigung am 2.11.09, Nachricht über die erfolgte Einäscherung am 6.11.09 (Datum des Schreibens der Stadt Köln 4.11.09). Die Stadt Köln hat mit Schreiben vom 4.11. jetzt ebenfalls aufgefordert, die Beisetzung der Urne zu veranlassen, innerhalb von 6 Tagen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.11.2009
17:53 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 06.11.2009
18:03 Uhr

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Beantwortet am 06.11.2009 18:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4728

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe oder tragen die Erben die Kosten der Bestattung. Hier muss also grundsätzlich der Sohn, soweit er Erbe geworden ist, auch die Kosten der Bestattung tragen.

Soweit die Stadt die Leiche des Verstorbenen gefunden hat, war sie verpflichtet, diese „anzunehmen“ und für eine Bestattung zu sorgen. Gleichzeitig wurde der Erbe ermittelt, um die Kosten geltend zu machen.

Dies lief hier wohl alles zeitgleich ab, sodass die Stadt erst die Bestattung organisieren musste und erst dann die Kosten beim Erben geltend gemacht hat.

Hier besteht die Pflicht zur Bestattung. Dies ist gesetzlich auch verankert.

Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird ...



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