rückwirkende Unterhaltsforderung des Ehegatten
Gefragt am 23.06.201110:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4206
Guten Tag,
mein Bruder hat vor einigen Jahren eine Zeit lang, aufgrund von Arbeitslosigkeit, keinen Unterhalt für seine 3 Kinder zahlen können. Der vom Jugendamt geleistete Unterhaltsvorschuß wurde mittlerweile von ihm zurückgezahlt.
Seine geschiedene Frau erhielt für den Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit keinen Ehegattenunterhalt von ihm. Unklar ist, wovon sie in dieser Zeit gelebt hat, vermutlich von privaten Zuwendungen, sie stellte keinen Sozialhilfeantrag. Sie fordert die Zahlung des nicht geleisteten Ehegattenunterhalts in Höhe von ca. 12 000,-€. Es wurde von meinem Bruder bisher monatliche Zahlung von 50,- € auf diese Summe geleistet. Die geschiedene Frau vermutet nach Wiederheiratet meines Bruders höheres Einkommen als angegeben, will höhere Ratenzahlung und strebt eine Klage an.
Hat sie überhaupt Anspruch auf diese nachträgliche Zahlung, da sie ihren Bedarf damals scheinbar aus eigenen Mitteln decken konnte?
Und wird das Einkommen der 2. Ehefrau meines Bruders bei einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch mit einbezogen?
10:59 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Bruder muss den Unterhaltsrückstand bezahlen, wenn der Unterhaltsanspruch tituliert ist und keine Abänderung im Rahmen einer Abänderungsklage aufgrund der veränderten Vermögensverhältnisse (Arbeitslosigkeit) erfolgte. Der Rückstand ist die Differenz zwischen dem titulierten Anspruch und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Zu beachten wäre aber die Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 197 Absatz 2 BGB.
Existiert ein solcher Unterhaltstitel nicht, besteht ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht, da Ihr Bruder wohl wegen der Arbeitslosigkeit leistungsunfähig gemäß § 1581 BGB war und für die Zeit der Leistungsunfähigkeit grundsätzlich kein Unterhalt nachgezahlt werden muss, auch wenn später wieder Leistungsfähigkeit eintritt (wenn nicht ausnahmsweise § 1585b BGB greift) ...
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