Rückforderung Unterhaltsvorschuss
Gefragt am 21.01.201023:23 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5930
für das Kind meines Bruders (alleinstehend) wird ein Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt geleistet.
Unterhalt wurde gem. Urkunde vom 26.04.04 Jugendamt festgesetzt.
Mit Schreiben vom Jugendamt v.23.11.06 wurde eine Mitteilung über Einstellung u.Rückforderung (Zeitraum 01.08.03-30.11.06) in Höhe von 4133,00 EUR der Unterhaltsleistung geschickt. Dafür wurde ein Schuldanerkenntnis nach 781 BGB unterschrieben. Zum damaligen Zeitraum bekam er ALG II.
Er bekam eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wurde mit Bescheid vom 25.05.09 verlängert bis 30.06.11.
Per 01.07.09 erhielt er eine Bruttorente: 836,65 EUR Netto: 754,24 EUR. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %.
Jetzt erfolgt eine erneute Rückforderung der Unterhaltsleistung mit Schreiben vom 18.12.09 von 8250,00 EUR für die Zeit vom 01.08.03 bis 30.11.06 und 01.04.07 bis 31.12.09.
Nach dem Widerspruch schreibt das Jugendamt am 12.01.10: "aufgrund des derzeitigen Einkommens von EU-Rente ist wegen nachträglicher Zahlungsunfähigkeit eine Rückerstattung z.Z.nicht möglich."
Jetzt soll erneut ein Schuldanerkenntnis nach 781 BGB unterschrieben werden mit Stundung bis 31.01.13, da keine Abänderungsklage erfolgte. T.Rücksendung: 26.01.10
Ich glaube nicht, dass eine Arbeitsaufnahme nochmal möglich ist.
Ist eine Abänderungsklage möglich (sinnvoll), wenigstens für die Zeit, für die keine Unterschrift geleistet wurde? Was muss er tun?Welche Kosten würden auf ihn zukommen für Anwalt, Gericht? Würde ggf. Prozesskostenhilfe gewährt werden?
23:23 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.)Ist eine Abänderungsklage möglich (sinnvoll), wenigstens für die Zeit, für die keine Unterschrift geleistet wurde?
Nach der Düsseldorfer Tabelle ist bei einem Erwerbslosen ein sog. Selbstbehalt von 770 .- € Netto gegeben. Dies bedeutet, dass nur das darüber liegende Einkommen/Rente zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden muss. Demnach braucht er keinen Unterhalt zahlen. Bei einem Behinderungsgrad von 100% brauch er auch nicht arbeiten zu gehen. So gesehen wäre eine Abänderungsklage sinnvoll.
Ob eine Klage aber tatsächlich durchgeführt erden sollte, müsste gut überlegt werden. Sofern nämlich Ihr Bruder bis auf sein Einkommen kein nennenswertes Einkommen hat, so könnte auf eine Klage eventuell ganz verzichtet werden ...
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