RA Andreas Scholz Trennungsgeld / Wohnvorteil
Gefragt am 24.07.200913:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4695
Sehr geehrter Herr Scholz,
Sie gaben mir in meiner Anfrage vom 23.07.09 die Information, dass das gemeinschaftlich genutzte EFH bei der Berechnung des Wohnvorteils zu 1/2 berechnet wird. Ist die Annahme richtig, da das EFH bereits seit Jahren nur noch von meiner Ehefrau bewohnt wird, dass diese Regelung nicht zutrifft und die Gesamtquadratmeterfläche herangezogen werden kann?
Ich bewohne seit Jahren eine unserer ETW`s.
Wenn das bereinigte Netto EK, unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1000 € z.B. nur noch 300 € beträgt, wäre dass der Betrag, der als Trennungsgeld zu leisten wäre, oder nur ein Anteil davon. Oder wie wäre es bei einem Rest von 1500 €. Partizipiere ich ebenfalls aus dem zur Verfügung stehenden bereinigten NettoEK?
13:18 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter 1000,- Euro, so können Sie auf (Trennungs-)Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen. Bei bspw. 1500,- Euro nur insoweit, als 1000,- nicht unterschritten werden.
Was Sie mit der Frage meinen, ob Sie ebenfalls am bereinigten Nettoeinkommen partizipieren, ist mir nicht ganz klar. Aus Ihrer Sicht ist ein möglichst geringes bereinigtes Nettoeinkommen sinnvoll, um den Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Frau möglichst gering zu halten damit wiederum die auf Sie entfallende Unterhaltspflicht möglichst gering ist ...
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