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Nicht verheiratet und Kind

Gefragt am 09.05.2011
14:34 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4136 | Bewertung 5/5

 

Ich (deutscher staatsbuerger) bin verheiratet und habe 3 Kinder (1.Frau + 3 Kinder deutscher staatsbuerger). 2008 habe ich eine Frau aus Marocco kennengelernt. Seit 2010 leben wir in saudi Arabien. Wir haben ein zusammen ein Kind bekommen. Ich habe die Vaterschaft anerkannt und Sorgerecht von meine 2.Frau (nicht verheiratet) bekommen. 4. Kind ist deutscher staatsbuerger. Seit kurzem macht meine 2. Frau mir das Leben einwenig schwierig. Sie rannt rum und versucht ueberall aerger zu machen (wie z.b andere Menschen ohrfeigen oder auf der Strasse andere Menschen belaestigen). Sie war auch schon in der Marokkanischen Botschaft. Sie hat im Haus mein 9 monate altes Kind und sich selber und mich mit Messer bedroht und hat versucht das Kind zu erwuergen. Sie droht mir meine 1. Frau zu belaestigen und auch zur Polizei zu gehen (Fakt: nicht verheiratet und in Saudi Arabien). Ich gehe normalerweise taeglich abwechselnd zur meiner 1. und 2 Frau. Jetzt aber moechte Sie bei Androhung das ich mich scheiden lasse. Sie gibt ihr bestes mir probleme zu machen. Ich muss mehrmalls am tag von der Arbeit nachhause weil sie probleme macht.

Frage: Welche Moeglichkeiten habe ich das Kind bei mir (fuer immer) zu behalten oder habe ich wenigstens die Moeglichkeit Standort des Kindes zu bestmmen (Riyadh oder in Deutschland).

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.05.2011
14:34 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 09.05.2011
15:24 Uhr

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Beantwortet am 09.05.2011 15:24 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4136 | Bewertung 5/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie mit der Kindesmutter nicht verheiratet, haben aber die Vaterschaft anerkannt hat und beide Elternteile haben gemäß § 1626a BGB erklärt, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Denn nur dann steht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zu. Andernfalls hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1687 BGB hat derjenige Elternteil inne, der das Sorgerecht für das Kind hat. Bei gemeinsamem Sorgerecht bestimmen die Eltern auch gemeinsam den Aufenthalt des Kindes.

Sie könnten aber versuchen, dass alleinige Sorgerecht zu erhalten ...



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