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Nachzahlung des Unterhaltes nach Feststellung der Vaterschaft möglich?

Gefragt am 08.11.2009
16:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 15111

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hatte während unserer Trennungsphase eine kurzzeitige Beziehung. In dieser Zeit ist ungeplant ein Kind gezeugt worden.

Die Vaterschaft wurde durch meinen Mann nicht anerkannt. Trotzdem wurde er vom Jugendamt angeschrieben, mit der Forderung sich zu melden, da ansonsten die Vaterschaft gerichtlich festgestellt würde. Daraufhin hat er zur Kindsmutter Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er zum Vaterschaftstest bereit ist. Daraufhin ist diese zum zuständigen Jugendamt gegangen und hat dort ihre Angaben zurückgezogen und auf sämtliche Ansprüche meinem Mann gegenüber verzichtet. Dieses wurde meinem Mann auch telefonisch vom Jugendamt bestätigt. Einen Vaterschaftstest verweigert sie bis heute, das Kind ist inzwischen 18 Monate alt. Sie hat ihn kürzlich gebeten, Unterhalt zu zahlen, möchte aber laut eigener Aussage nicht die Ämter einschalten, sondern hofft auf freiwillige Zahlungen.

Nun meine Frage: Falls die Frau dem Vaterschaftstest irgendwann zustimmt und sich rausstellen sollte, dass mein Mann wirklich der Erzeuger des Kindes ist, muss er dann rückwirkend Unterhalt zahlen oder erst ab dem Datum der Vaterschaftsfeststellung? Und hat er das Recht auf einem Vatgerschaftstest zu bestehen?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

S. Siebert

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.11.2009
16:06 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 08.11.2009
16:25 Uhr

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Beantwortet am 08.11.2009 16:25 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 15111

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Falls die Frau dem Vaterschaftstest irgendwann zustimmt und sich rausstellen sollte, dass mein Mann wirklich der Erzeuger des Kindes ist, muss er dann rückwirkend Unterhalt zahlen oder erst ab dem Datum der Vaterschaftsfeststellung?

Für die rückwirkende Geltendmachung eine Unterhaltsanspruches ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Verpflichtete, also vorliegend der Kindesvater, zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert worden ist, zusätzlich in Verzug mit der Unterhaltsforderung ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, also bei Gericht in Form einer Klage vorliegt. Nach diesem Grundsatz könnte vorliegend kein rückwirkender Unterhalt geltend gemacht werden ...



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