Kindesunterhalt und Bafög
Gefragt am 24.09.200919:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9881
Meine Tochter (19j) hat nach dem Realabschluß, eine Lehrstelle angenommen.Diese hat sie dann gleichwieder gekündigt um das Fachabi nachzuholen. Jetzt nach erfolgreichem Abschluß besucht sie 2 Jahre eine private Fremdsprachenschule, die monatlich 260 eur kostet.
Ich zahle seit dem Realschulabschluß 312 Eur Unterhalt.
Nach DtTabelle 476 - Kindergeld 164 = 312 Eur.
Sie hat nun Bafög beantragt und einen Grundanspruch von 212 Eur. Nach Berechnung der Eltern ( Mutter 0) beträgt mein anrechenbares Einkommen 117 Eur.
Sie erhält somit 95 Eur Bafög. Ich weiß das der pauschalbedarf eines volljährigen Kindes 640 Eur beträgt.Sie lebt bei ihrer Mutter.
Nun meine Frage: Wird der erhaltene Bafög ganz oder teilweise von meinem zu zahlendem Unterhalt abgezogen? Was bedeutet das anrechenbare Einkommen? Kurz um, muss ich nun mehr oder weniger zahlen. Und wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht der Mutter? Da ja beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Und gilt das besuchen einer privaten Sprachenschule über 2 Jahre als Ausbildung?
Ich mus noch erwähnen, ich habe keinen Titel. Ich zahle freiwillig und möchte nur nix falsch machen. Aber auch nicht als Zahlesel dastehen, zumal kein Kontakt besteht und gewünscht wird von meiner Tochter.
Über eine erschöpfende Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
F.Lier
19:12 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Wird der erhaltene Bafög ganz oder teilweise von meinem zu zahlendem Unterhalt abgezogen?
Das Bafög wird hier nur teilweise angerechnet.
Das Bafög ist nur zu etwa 20 % für das Studium zu gebrauchen und im Restbetrag für den allgemeinen Lebensunterhalt.
Insoweit wird das Bafög hier auch nur teilweise angerechnet.
Frage 2: Was bedeutet das anrechenbare Einkommen?
Das anrechenbare Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, wie z.B. andere Unterhaltsverpflichtungen, Kreditverbindlichkeiten.
Frage 3: Kurz um, muss ich nun mehr oder weniger zahlen. Und wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht der Mutter? Da ja beide zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Hier sind beide Elternteile (bar-)unterhaltspflichtig.
Die Mutter ist genauso zum Barunterhalt verpflichtet, wie Sie.
Eine ausführliche Berechnung des Unterhalts kann hier nicht erfolgen. Es ist aber davon auszugehen, dass die geleistete Zahlung der Höhe nach nicht zu beanstanden ist; insbesondere da Sie freiwillig zahlen.
Ob sich hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes konkret etwas ändert, kann nicht nachvollzogen werden, da die entsprechenden Angaben fehlen. Auch ist eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht mehr von der Erstberatung erfasst ...
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