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Kindesunterhalt.

Gefragt am 29.04.2013
13:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2913

 

Ich habe einen 13 jährigen Sohn aus erster Ehe. Seit 5 Jahren bin ich geschieden. Mein Sohn wohnt jeweils zu gleichen Teilen bei seiner Mutter und bei mir. Mit der Mutter meines Sohnes habe ich mich demnach geeinigt keine Unterhaltsleistungen zu zahlen. Entsprechend erhalte ich ebenfalls keine Unterhaltszahlungen ihrerseits.

Aus einer unverheirateten Beziehung nach meiner Trennung stammt meine 3 jährige Tochter. Die Mutter unseres Kindes hat sich nun von mir getrennt und erhebt Unterhaltsansprüche. Unsere Tochter lebt vorwiegend bei ihr. An jedem zweiten Wochenende ist sie bei mir.

Mein Nettoeinkommen beträgt 1750 bis 1850 Euro monatlich. Wobei hier ein Dienstwagen mit privater Nutzung in Höhe von 144 Euro bereits abgezogen ist. Ebenfalls erhalte ich ein 13 Monatsgehalt Weihnachtsgeld, kein Urlaubsgeld oder sonstige Einkünfte. Das Finanzamt erstattete mir für das Jahr 2012 rund 1200 Euro Steuerrückzahlung.
Ich bewohne eine 75 qm große Wohnung um meinen beiden Kindern, die immer am gleichen Wochenende bei mir sind kindgerechten Platz zu bieten. Hier bezahle ich 580 Euro Warmmiete.
Nachdem sich meine Lebensgefährtin von mir getrennt hat sah ich mich gezwungen, einen Privatkredit aufzunehmen um Möbel und Ausstattung für meine Wohnung anzuschaffen um meinen Kindern ein angemessenes Wohnumfeld bieten zu können. Hierfür zahle ich derzeit 254 Euro mntl. Abtragung Wie hoch ist letztlich der Unterhalt, welchen ich für meine 3 Jahre alte zu zahlen habe?

Vielen Dank für ihre Mühe!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.04.2013
13:02 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 29.04.2013
13:32 Uhr

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Beantwortet am 29.04.2013 13:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2913

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie den Kredit erst nach der Trennung aufgenommen haben, dürfte dieser sich nicht mindernd auf den Unterhalt auswirken. Miete für eine Wohnung ist beim Selbstbehalt bzw. Bedarfskontrollsatz der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt.
1.750 Euro *13 = 22 ...



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