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jugendamt befugniss

Gefragt am 26.08.2009
11:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4424

 

hallo, kurz zur vorgeschichte:
ich bin pflegemutter und einzelvormund für ein kind, das mit einem jahr zu uns kam, nachdem seine mutter und er zuvor im familienheim waren und die mutter dort einfach abhaute und unseren pflegesohn zurückließ und sich dann garnicht mehr meldete. er kam dann zu uns in dauerpflegschaft nun ist hier nun schon 2 in unserer familie. die mutter hat sich seit 10 monaten nicht mehr gemeldet, noch irgendein interesse an unserem pflegesohn gezeigt. davor hat sie auch nur auf nachhacken des jugendamtes sporadisch termine wahrgenommen.

nunmehr hat die leibliche mutter wieder ein kind entbunden, das sie mit 3 tagen in der klinik sitzen ließ. das kind kam in eine kriesenkurzzeitunterbringung, wo es die mutter auch recht regelmäßig bis anfang juli besuchte, jedoch keine anstalten machte ihre tochter wiederhaben zu wollen, noch auflagen erfüllt.

nun ist die kleine auch bei uns und soll in dauerpflegschaft hierbleiben, entsprechenden beschuß vom familiengericht gibt es. jetzt wird es einen hilfeplan für die neue tochter geben. der nunmehr ansteht und bei uns fragen aufwirft.

unser pflegesohn kennt ja seine leibliche mutter quasi überhaupt nicht und er hat nunmehr seit 10 monaten erneut einen totalabbruch.

nun zur fragestellung: im anstehenden hilfeplangespräch für das neue pflegekind, werden wir ja nun auf die mutter stoßen, die sich aber für unseren pflegesohn schon seit 10 monaten nicht mehr interessiert und davor auch nur auf drängen des jugendamtes äußerst spärliche termine wargenommen hat, teils alkoholisiert.

kann das jugendamt nun darauf bestehen, das die mutter in besuchtskontakten die ja mit aller wahrscheinlichkeit zwischen ihr und ihrer tochter im hilfeplan angestrebt werden, auch unseren pflegesohn quasi "mitabhandelt"????????
(Anmerkung. das wäre für ihn weiterhin traumatisch, denn er hatte ja mit ihr schon 2 abbrüche)

kann ich dem ggf. widersprechen, denn das würde ich für unseren sohn nicht wollen??!!

ich bin ja einzelvormund, doch das jugendamt teilte mir mit, das sie angeblich gesetzlich dazu verpflichtet wären, immer wieder an die mutter heranzutreten, damit kontakte stattfinden, aogar wenn diese sich nicht bemüht ihr kind zu sehen etc. stimmt das????
(anmerkung: denn ich habe das genau anders herum gelesen. das das jugendamt nur beratend zur seite stehen darf etc. und sogar eigentlich gesetzlich dazu verpflichtet ist im gegenteil sogar zum wohle des kindes zu handeln, was einer wideraufnahme von kontakten für unseren pflegesohn entgegenstehen würde????

auch teilte mir das amt in dem zusammenahng mit, das wenn sich eltern generell 2 jahre nicht melden, dann kann das amt es veranlassen, das eine dauerpflegschaft aufhört und das kind dann zur adoption steht, stimmt das??? geht das wirklich?????

ich danke ihnen sehr

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.08.2009
11:14 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 26.08.2009
11:43 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.08.2009 11:43 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4424

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Verehrte Fragestellerin,

sie üben die Personensorge für die bei Ihnen lebenden Kinder aus. Daher wären Sie bei der Erarbeitung eines Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII einzubeziehen, § 36 Abs. 2 SGB VIII

"(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist ...



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