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Hausverkauf

Gefragt am 03.12.2009
13:37 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4740

 

Wie lange muss geduldet werden bzw. was kann unternommen werden

Schilderung:

Ehepaar seit 1994 verheiratet, 13 jähriger Sohn (Jan.2010 14 Jahre)
Er Manager mit hohem Einkommen, sie 10 Jahre Hausfrau, jetzt halbtags beschäftigt

Gemeinsame Immobilie, ca.200 qm, ca. 800€ Grundstück

Trennung Februar 2007, Februar 2008 Zustellung Scheidungsantrag
Scheidung ist nicht in Sicht, da sie (aus ihrer Sicht vielleicht verständlich) alles in die Länge zieht, keine Auskünfte gibt, also verzögert und blockiert…leider ist dies im deutschen Recht ohne Strafe möglich, die neuen Regelungen ziehen hier leider noch nicht. Auch eine Hausratsaufteilung, viele Angebot liegen vor, wonach sie mehr als 80% behalten kann, blockiert sie. Die 20% sind nur Dinge, die Mann mit in Ehe brachte, aber in den Hausrat über gingen und somit Teilungsmasse sind.

Er zog Mai 2007 aus gemeinsamen Haus aus, seither wohnt sie alleine mit Sohn (heute 14 Jahre) im Haus

Februar 2009 willigte sie ein, das Haus an einen Makler zum Verkauf zu geben, bis heute ohne Erfolg.
Preis wurde schrittweise nach unten reguliert, bis nun eine Schmerzgrenze erreicht wurde (Restkredit+Makler+Vorfälligkeitszinsen Bank)

Angebot von Mann: ab April 2010 Übergang zum Restwert des Kredites an einen von beiden, Maklergebühren würden wegfallen, Vorfälligkeitszinsen werden hälftig geteilt.
Zusätzliches Angebot an Frau: wenn sie übernehmen möchte, übernimmt Mann den Kredit, die 50% Vorfälligkeitszinsen können beim zu erwartenden Zugewinn verrechnet werden.
Sollte er das Haus übernehmen bietet er an, dass sie, um in Ruhe eine schöne Wohnung zu finden, noch weitere 4 Monate im Haus wohnen kann, aber eine monatliche Miete von 1000€ zahlen müsste. Sie bekommt ab Hausübergang auf Mann ca. 900€ mehr Unterhalt.

Als Hinweis: für den heutigen Trennungsunterhalt wurde ein Vergleich geschlossen (ehelichen Schulden bzw. Verpflichtungen wurden vorher vom Jahreseinkommen abgezogen). Es ist also in Zahlen keine Wohnwertberechnung erfolgt.

Sämtliche Angebote lehnt sie brüsk ab, da sie beim Haus weder ein Minus- noch ein Nullgeschäft machen möchte. Argumente: es wäre nun Winter und da lässt sich ein Haus schlecht verkaufen (vergisst völlig, dass das Haus bereits ab Februar, also 3 Jahreszeiten lang angeboten wurde.

Leider, auch nach Einschätzung des Maklers, ist dieses Haus bei der derzeitigen Immobilienlage sehr schwer verkaufbar.

Was also sollte Sinnvolles getan werden, um diese Belastung los zu werden.
Wie lange ist die alleinige Nutzung des Hauses ohne Aufwandsentschädigung möglich und vor allem, wie lange muss die Blockadehaltung bzgl. Hausverkauf geduldet werden obwohl erkennbar ist, dass dies noch sehr lange dauern kann. Da keiner von beiden ohne den anderen entscheiden kann, ist man immer von der Willkür des anderen abhängig. Wer hier den Schaden hat, ist ziemlich offensichtlich.

PS: Zwangsvollstreckung kommt auch nicht in Frage, da sie auf Grund des minderjährigen Kindes dies ja wohl auch 3-5 Jahre in die Länge ziehen kann.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.12.2009
13:37 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 03.12.2009
14:10 Uhr

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Beantwortet am 03.12.2009 14:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4740

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Was also sollte Sinnvolles getan werden, um diese Belastung los zu werden?

Im Endeffekt gibt es ja nur zwei Möglichkeiten. Einmal die einvernehmliche und zum anderen die zwangsweise Durchsetzung gegen den Willen des andern.

Die erste Variante ist meines Erachtens die klügere und zwar für beide Beteiligten. Es sollte also im wirtschaftlichen Interesse beider Parteien versucht werden, eine einvernehmliche Lösung für dieses Problem herbeizuführen.

Eine Lösung könnte so aussehen, dass das Grundstück freihändig am Markt verkauft wird, das gemeinsame Hausgrundstück vermietet werden und sich beide Parteien die Mieteinnahmen teilen, oder dass einer in dem Haus wohnen bleibt und dem anderen hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Die zweite Variante wäre die so genannte Teilungsversteigerung. Gem. §§ 749,753 BGB kann jeder von Ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Dann würde das Hausgrundstück versteigert und der Versteigerungserlös unter Ihnen und Ihrer Frau aufgeteilt werden ...



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