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Hausübergabe

Gefragt am 27.06.2011
13:17 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5939

 

Sachverhalt (notariell)

18.10.1985: Mutter überlässt hiermit Grundbesitz (zweistöckiges
Wohnhaus) zm Alleineigentum, mit der Pflicht des Erwerbers (ich), zu folgenden Gegenleistungen:


Bedingungen:
1. beschränkte persönliche Dienstbarkeit lebenslängliches unetgeltliches Recht Wohnung . u.s.w. (unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen)

2. Erwerber (ich) verpflichtet sich, der Mutter auf Lebrnsdauer
bei Krankheit, Altersgebrechlichkeit, volle Wart und Pflege
unentgeltlich zu gewähren, ausser Heimeinweisung von Arzt veranlasst.

3. Erwerberpflicht: Kosten für Beerdigung, Anspruch auf etwaige Sterbegelder wird schon heute an den Erwerber abgetreten. Dieser stimmt zu.

Die Vertragsteile beantragen in das Grundbuch einzutragen:
1. den Eigentumsübergang
2. die beschränkte persönliche Dienstbarkeit .... dieser Urkunde zugunsten von Frau Maria Germann (Mutter),...., an nächstofferner Rangstelle mit dem Vermerk, daß zur Löschung dieses Rechts, der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.

7.12.1993: Untentgeltliche Schenkung des Wohnhause an meine Frau.

Fragen: persönliche Dienstbarkeit: besteht das Wohnrecht meiner Mutter gegenüber meiner Frau noch? muss meine Frau meiner Mutter das Wohnrecht weiterhin automatisch einräumen ?
Wie ist es mit Hausverkauf, bzw. Zwangsverteigerung? Grundschuld?

Wart und Pflege: steht meine Frau, oder ich, oder mein Sohn noch in der Pflegepflicht? Wie ist das mit Pflegeversicherung? Mutter bezieht staatliche Rente.

Abtretung Sterbegelder: meine Geschwister haben Konten mit Einwilligung der Mutter eventuuell angestatet. Von Mutter wurde mir 2007 mündlich mitgeteilt, dass Sie 10 000 Euro für die Beerdigungskosten angelegt hat. (Sparkonto oder Sterbegeldversicherung, weiss ich nicht?) Darf meine Schwester die Konten meiner Mutter verwalten, obwohl ich lt.
Vertagsbedingungen Pkt. 2 in der Pflicht stehe.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.06.2011
13:17 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 27.06.2011
13:42 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 27.06.2011 13:42 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5939

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1,persönliche Dienstbarkeit: besteht das Wohnrecht meiner Mutter gegenüber meiner Frau noch?

Offensichtlich haben sich hier einen notariellen Vertrag geschlossen.

Selbstverständlich können sie sich Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht dadurch entziehen, dass sie die Immobilie kostenfrei auf Ihre Frau umschreiben.

Hierdurch könnten Sie sich unter Umständen höchstens wegen Vertragspflichtverletzung gegenüber Ihrer Mutter schadensersatzpflichtig machen (hierfür sehe ich nach Ihrer Schilderung aber noch keinen Anhaltspunkt).

Ihre Mutter kann sich also nach wie vor auf alle Inhalte des Vertrages berufen.


2.muss meine Frau meiner Mutter das Wohnrecht weiterhin automatisch einräumen ?

Wie bereits ausgeführt kann sich Ihre Mutter nach wie vor auf den Vertrag berufen.

Ihre Frau muss Ihrer Mutter auch nicht das Wohnrecht einräumen, da es durch den Vertrag bereits längst eingeräumt worden ist ...



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