Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt
Gefragt am 27.02.201121:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5341 | Bewertung 4.3/5
Zum Sachverhalt:
Ich bin Soldatin und habe eine 1-jährige Tochter. Mit dem Kindsvater leben wir nicht zusammen und haben auch nicht mit ihm zusammengelebt. Ich habe vor der Geburt meiner Tochter 1842 € Netto abzüglich 16 € PPV als Besoldung erhalten.
Der Vater meiner Tochter ist ebenfalls Soldat und hat eine monatliche Nettobesoldung in Höhe von 3.020 €. Er hat in der Eifel ein Eigenheim und bewohnt am Dienstort eine Wohnung, für die er monatlich steuerfrei 560 € zuzüglich zur Besoldung erstattet bekommt. Weiterhin bekommt er pro Monat eine Familienheimfahrt sowie Trennungsgeld in mir unbekannter Höhe, ebenfalls steuerfrei zuzüglich zur Besoldung, erstattet.
Die Entfernung von der Wohnung am Dienstort zum Dienst beträgt 2 km. Die Beiträge zur PPV beträgt monatlich 16 €. Ferner besitzt er Haftpflichtversicherungen für die er monatlich 47 € bezahlt (30 € für KFZ-Haftpflicht und 17 € für Privathaftpflicht pro Monat).
Der Vater meiner Tochter ist seit Mai 2003 geschieden und hat aus dieser Ehe drei Kinder im Alter von 17, 13 und 11 Jahren. Der älteste Sohn lebt bei ihm im Haushalt. Er hat Unterhalt an die anderen Kinder in Höhe von je 254 € zu entrichten und Ehegattenunterhalt an seine Exfrau in Höhe von 410 € monatlich.
Jetzt zu meinen Fragen:
1) In welcher Höhe steht mir Betreuungsunterhalt zu und kann ich diesen auch rückwirkend geltend machen?
2) Steht mir der Betreuungsunterhalt auch zu, wenn ich Halbtags-/ Vollzeit arbeiten gehe und das Kind von einer Tagesmutter o. ä. betreuen lasse?
3)In welcher Höhe steht meiner Tochter nach der DDT Unterhalt zu?
4) Muss der Beitrag für die Krankenversicherung meiner Tochter vom Kindsvater gezahlt werden? Da wir beide der truppenärztlichen Versorgung unterliegen, ist eine Familienversicherung meiner Tochter ja nicht möglich.
Ich bitte um Beantwortung unter Aufzeigung der Rechenwege sowie der Gesetzesquellen.
21:14 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1) In welcher Höhe steht mir Betreuungsunterhalt zu und kann ich diesen auch rückwirkend geltend machen?
Der Vater kann verpflichtet werden, Ihnen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nach § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt zu zahlen.
Die Höhe des zu beanspruchenden Ehegattenunterhalts richtet sich auch wie im Trennungsunterhalt nach den Einkommensverhältnissen und entspricht einem 3/7-tel Anteil des anrechenbaren Differenzeinkommens.
Allerdings ist die Berechnungsgrundlage im nachehelichen Unterhalt strengeren Maßstäben ausgesetzt ...
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