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Berechnung Unterhalt

Gefragt am 22.07.2009
18:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4351 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit nun fast 6 Jahren getrennt von meiner Frau. Habe mich allerdings nicht umgemeldet.
Frage:
Ich berechne das Trennungsgeld mit der 3/7 Regelung ausgehend von meinem Netto EK. Den Unterhalt für meinen studierenden Sohn habe ich gesondert berechnet. Meine Frau ist nicht berufstätig. Ich habe das gemeinsame Haus meiner Frau überlassen. Es hat allerdings noch eine Hypothek, die ich allein trage. Ebenfalls trage ich die Hypo-Kosten unserer ETW allein, Mieteinnahmen zurzeit keine, wg. Leerstand. Alle Versicherungsbeiträge, PKV, HR, WG, bis hin zur Tageszeitung trage ich ebenfalls. Welche dieser lfd. Kosten darf ich in Abzug bringen, bevor ich die 3/7 Berechnung erstelle und gibt es einen Mindestbetrag der mir zur Verfügung bleiben muss?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2009
18:18 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 22.07.2009
19:01 Uhr

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Beantwortet am 22.07.2009 19:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4351 | Bewertung 5/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst und grundsätzlich können Sie sich ggü. Ihrer Ehefrau auf den Selbstbehalt von 1000,- Euro berufen. Liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter diesem Betrag, so sind Sie im Rahmen des Unterhaltsrechts als nicht leistungsfähig einzustufen.

Um welche Kosten ist Ihr Nettoeinkommen zu bereinigen?

Zuallererst um die sog ...



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