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Zahlungsinstitute

Gefragt am 21.10.2011
17:52 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4701

 

Durch die Schaffung des einheitlichen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr dürfen nun die Zahlungsinstitute gegründet werden, die folgende Dienste erbringen dürfen:

1) das Ein- und Auszahlungsgeschäft
2) das Zahlungsgeschäft
3) das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
4) das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
5) das digitalisierte Zahlungsgeschäft
6) das Finanztransfergeschäft

Nun meine drei Fragen nur zum Punkt 1 oben:

1. Darf ein Zahlungsinstitut Konten für Privatpersonen (Girokonto) und Unternehmen (Geschäftskonto, Firmenkonto) wie eine ganz normale Bank führen?

2. Vorausgesetzt das Zahlungsinstitut wurde in Deutschland gegründet und verfügt über entsprechende Erlaubnis: Wie verhält sich die Situation mit Kontoführung für Privatpersonen und Firmen aus der EU und aus dem EU-Ausland? Unter welchen Voraussetzungen dürfen solche beim Zahlungsinstitut in Deutschland ein Konto eröffnen (wo ist dies geregelt, was muss vorgelegt/geprüft/sichergestellt werden)?

3. Gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind? Darf eine Offshore-Firma ein Konto beim Zahlungsinstitut in Deutschland eröffnen, wenn ja - unter welchen Voraussetzungen (KWG)? Wie ist dies geregelt?

Danke.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.10.2011
17:52 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 21.10.2011
19:59 Uhr

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Beantwortet am 21.10.2011 19:59 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4701

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Bankrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Grundsätzlich können bei einem Zahlungsinstitut Konten eingerichtet werden, allerdings sind diese Zahlungskonten gegenüber Girokonten eingeschränkt. Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des § 2 Abs. 2 ZAG und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs.1 S.1 ZAG nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen (§ 2 Abs ...



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