Teilzeitantrag - Gründe für Ablehnung
Gefragt am 14.01.201610:40 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2839
Hallo,
ich bin Entwicklungsingenieur bei einem Halbleiterhersteller (ca. 900 Mann) seit 33 Jahren, 60Jahre, und möchte in Zukunft nur noch 3 Tage in der Woche arbeiten und deshalb einen Antrag auf Teilzeit stellen. Die Formalitäten sind mir bekannt, also alles was man "googlen" kann. Was mir nicht klar ist, welche Gründe zur Ablehnung angeführt werden könnten. Natürlich habe ich gewisse Erfahrung und Spezialkenntnisse, die nicht unmittelbar mit anderen teilbar sind. Und natürlich bin z.Zt. voll ausgelastet mit Arbeit, so daß die 40Std.-Woche kaum reicht. Es gibt aber genug Kollegen, die genauso qualifiziert sind und sich in meine Themen einarbeiten könnten, um meine fehlende Zeit auszugleichen. Klar, die sind auch alle überlastet. Genau diesen Stress will ich ja durch Teilzeit reduzieren, weil ich spüre, dem auf Dauer nicht mehr gewachsen zu sein. Persönlich Gründe spielen auch eine Rolle bei dem Vorhaben. Die Frage ist, kann der Arbeitgeber ablehnen mit der Begründung, dass die Arbeitslage dies nicht erlaubt, ich also unabkömmlich bin. Ich bin einer von ca. 50 Entwicklungsingenieuren. Klar, kann er mit jeder Begründung ablehnen, aber würde ihm z.B. ein Gericht auch zustimmen? Wahrscheinlich ist keine eindeutige Anwort möglich, aber eine Meinung würde mir schon helfen.
10:40 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Solche betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Der vom Arbeitgeber verlangte Nachweis einer „wesentlichen Beeinträchtigung" oder „unverhältnismäßiger Kosten" bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Umsetzung des Teilzeitwunsches eine Beeinträchtigung des bisherigen Organisationsablaufs und zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen sind, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Teilzeitwunsch stehen ...
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