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Rückzahlungsklausel Fortbildungskosten

Gefragt am 13.02.2010
17:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5472

 

Hallo,

hier die Ausgangssituation:

Ich absolviere derzeit eine "Fortbildung" (so steht es auch auf dem Vertrag) bei einer Eventagentur, Ziel der Fortbildung ist das Erreichen zweier Abschlüsse - zum einen den Abschluss eines privaten Bildungsinstitutes (keine Hochschule!) und zum anderen einen Abschluss als Veranstaltungskaufmann (IHK) als externer Prüfling.

Die Fortbildungsdauer beträgt 30 Monate. Die Bruttovergütung liegt bei EUR 600,00 monatlich, meine Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden (also Vollzeit). Alle Seminare zwecks Fortbildung finden am Wochenende, also der arbeitsfreien Zeit, statt. Hierfür bezahlt mein Arbeitgeber monatlich EUR 330,00 brutto an das Institut, zzgl. Reisekosten für mich.

Um die Fortbildung mit zu finanzieren, bin ich vertraglich verpflichtet nach Beendigung der 30 Monate weitere 12 Monate zu einem bereits jetzt festgelegten Gehalt i. H. v. EUR 700,00 brutto für meinen Arbeitgeber tätig zu werden. Eine Bonusregelung (Abschlüsse besser als Note 1,49 usw.) ermöglicht einen Maximalverdienst i. H. v. EUR 800,00 brutto. Dies ist, wenn man bedenkt dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits 30 Monate vollzeit in dem Betrieb gearbeitet sowie zwei Bildungsabschlüsse absolviert habe, sehr wenig Geld.

Sollte ich das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 12 Monate Anschlusstätigkeit zu festgelegtem Gehalt beenden, bin ich vertraglich zur Rückzahlung der Gesamtkosten i. H. v. ca. EUR 13.500 verpflichtet.

Ich habe zuvor noch nie eine Berufs- oder vergleichbare Ausbildung absolviert, es ist also quasi meine Erstausbildung im Rahmen einer Fortbildung.


Hier nun meine Frage:

Ist die vorgesehene Rückforderung meines Arbeitsgebers rechtens? Mir ist bekannt, dass Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen grundsätzlich greifen können, allerdings sehe ich mich eher in einer AUSbildung, dessen Kosten meines Wissens nicht eingefordert werden können, oder? Auf meiner Gehaltsabrechnung ist übrigens auch von einer "Ausbildungsvergütung" die Rede. Abgesehen davon halte ich ein Abarbeiten für EUR 700,00 für sittenwidrig. Oder nicht?

Wie stehen meine Chancen die Kosten nicht zurückzahlen zu müssen, wenn ich nach der Fortbildung kündige (und mir einen Job bei einem anderen Unternehmen suche, Einstiegsgehalt bei meinem Bildungsstand liegt regulär bei EUR 2.000,00 - 2.500,00 brutto)?

Ich hoffe sehr auf eine aufschlussreiche Antwort, da ich meine Entscheidung für oder gegen eine Kündigung von der Rechtslage abhängig machen werde / muss.

Dankeschön!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.02.2010
17:01 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 13.02.2010
17:21 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 13.02.2010 17:21 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5472

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1.)Ist die vorgesehene Rückforderung meines Arbeitsgebers rechtens? Mir ist bekannt, dass Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen grundsätzlich greifen können, allerdings sehe ich mich eher in einer Ausbildung, dessen Kosten meines Wissens nicht eingefordert werden können, oder?

Eine solche Klausel ist auch im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig.

Nach folgend habe ich Ihnen einen vertiefenden Link hierzu beigefügt (ab S. 5 des Urteils wird es interessant in Bezug auf Ihren Fall):

http://www.freizeitfreunde.de/media/images/artikel/6rat___tat/2geld___recht/arbeitsrecht/10_Ausbildungskosten.pdf

So hat es auch z.B. das Landesarbeitsgericht Niedersachen ausgeurteilt (LAG Niedersachsen - ArbG Hannover Urteil vom 11.05.2004 , Az.13 Sa 1765/03)
Rückzahlung von Ausbildungskosten und Elternzeit

Das LAG Niedersachsen hat insoweit ausgeurteilt, dass Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten grundsätzlich nicht unzulässig sind, sofern diese nach Grund und Umfang eindeutig ausgestaltet sind ...



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