Änderungskündigung vor Antritt Elternzeit
Gefragt am 23.02.201322:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3229
Grüß Gott,
mein Bruder ist seit 23 Jahren in einer Versicherung angestellt. Nun soll er aus undurchsichtigen Gründen in eine Tochtergesellschaft "versetzt" werden, allerdings in der gleichen Stadt, aber ganz anderer Bereich, schon zum 01.04.2013, also in gut 6 Wochen.
Er soll dort die Kollegen in einer Sache schulen und dann dort bleiben und mit arbeiten. Er bekommt einen neuen Arbeitsvertrag mit angeblich genau den gleichen Bedingungen wie bisher, der Betriebsrat hätte das schon genehmigt. Der BR besteht allerdings aus "Jasagern".
Aber: mein Bruder hatte schon mündlich angekündigt, dass er ab Mai 2013 für 3 Jahre in Elternzeit gehen will. Schriftlich wurde das noch nicht beantragt.
Er möchte nun vorher eigentlich keine Änderungen annehmen, die er selbst nicht mal nachvollziehen kann...
Also ist die ganze Versetzung irgendwie eine Farce und sehr unlogisch.
1. Frage: soll er auf eine Änderungskündigung pochen, die ja noch gar nicht ausgesprochen wurde?
2. Frage: ist so eine ÄKündigung überhaupt gültig, falls diese nun sofort ausgesprochen wird (Küfri sind ja 7 Monate aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit). Mein Bruder wäre dann ja bei Kündigungseintritt in Elternzeit ...?
Er hätte halt dann noch bis zum Elternzeitbeginn seinen alten Job machen können und muss sich dann erst nach der Elternzeit wieder mit dem neuen Job beschäftigen, oder?
Sehr undurchsichtig hier alles vom Arbeitgeber.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
22:27 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Dieser lautet:
„§ 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ...
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