mündlich ausgesprochene Kündigungsfrist
Gefragt am 22.11.201013:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4142
Hallo,
ich bin jetzt 11 Jahre bei einer Firma angestellt, wo ich
vorhabe Ende des Monats zu kündigen. Ich habe allerdings
keinen Arbeitsvertrag. Ich habe gehört, in dem Fall gilt
die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Allerdings
hat mir mein chef vor 2 Jahren gesagt, dass, wenn ich irgendwann kündigen sollte, ich ein halbes Jahr vorher Bescheid sagen sollte. Gilt so eine mündliche Vereinbarung oder ist diese nicht wirksam.
Für eine schnelle Beantwortung meiner Frage wäre ich Ihnen
dankbar.
13:45 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ihre Rechtsauffassung ist vollkommen richtig. Da sie keine vertragliche Regelung haben ist für sie das Gesetz anwendbar.
Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Selbst wenn Sie eine abweichende vertragliche Regelung hätten, die ich hiernach nicht erkennen kann, wonach Sie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hätten, würde dieses eine unangemessene Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift darstellen und wäre somit unwirksam und daher unbeachtlich.
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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