Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gefragt am 20.11.201008:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6660
Ich arbeite im Schichtbetrieb mit einem Regeldienstplan in dem ich bei der Ableistung der Regelschichtabfolge nicht auf meine wöchentliche Sollarbeitszeit komme. Um diese zu erreichen werden entweder Urlaubsvertretungen, Krankheitsvertretungen oder Fortbildungen zusätzlich geleistet. Diese zusätzlichen Schichten werden einem meist schriftlich zugesagt und immer im ausliegenden Dienstplan als regelrechte Schichten eingetragen.
Mir ist bekannt, dass ich im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung bekomme.
Nun meine erste Frage: Gilt die Lohnfortzahlung auch wenn ich eine zusätzliche Schicht z.B. für eine Urlaubsvertetung übernehme, diese im Dienstplan eingetragen ist und ich nun an diesem Tag krank werde?
Zweite Frage: Wenn nicht, ist die eingetragene Schicht dann überhaupt für mich bindend?
Mein Arbeitgeber behauptet, dass die Schicht nur für den AN bindend ist und kein Recht auf Lohnfortzahlung besteht, d.h. wird man zu einer zusätzlichen Schicht krank wird diese einfach gestrichen und man bekommt die Stunden nicht angerechnet.
Dritte Frage: Kann der Arbeitgeber dies durch eine Betriebsvereinbahrung zu den o.g. Bedingungen regeln?
Im Voraus besten Dank
08:56 Uhr
Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach § 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG. § 3 EFZG. Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. § 4 Abs. 1 EFZG bestimmt die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Es ist insoweit das unter Zugrundelegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Damit schreibt § 4 Abs. 1 EFZG für die Entgeltfortzahlung grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip fest. Es ist dasjenige Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte ...
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