Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Gefragt am 20.11.2010
08:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6660

 

Ich arbeite im Schichtbetrieb mit einem Regeldienstplan in dem ich bei der Ableistung der Regelschichtabfolge nicht auf meine wöchentliche Sollarbeitszeit komme. Um diese zu erreichen werden entweder Urlaubsvertretungen, Krankheitsvertretungen oder Fortbildungen zusätzlich geleistet. Diese zusätzlichen Schichten werden einem meist schriftlich zugesagt und immer im ausliegenden Dienstplan als regelrechte Schichten eingetragen.
Mir ist bekannt, dass ich im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung bekomme.
Nun meine erste Frage: Gilt die Lohnfortzahlung auch wenn ich eine zusätzliche Schicht z.B. für eine Urlaubsvertetung übernehme, diese im Dienstplan eingetragen ist und ich nun an diesem Tag krank werde?
Zweite Frage: Wenn nicht, ist die eingetragene Schicht dann überhaupt für mich bindend?
Mein Arbeitgeber behauptet, dass die Schicht nur für den AN bindend ist und kein Recht auf Lohnfortzahlung besteht, d.h. wird man zu einer zusätzlichen Schicht krank wird diese einfach gestrichen und man bekommt die Stunden nicht angerechnet.
Dritte Frage: Kann der Arbeitgeber dies durch eine Betriebsvereinbahrung zu den o.g. Bedingungen regeln?

Im Voraus besten Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.11.2010
08:56 Uhr
 Tobias Rösemeier Tobias Rösemeier Beantwortet am 20.11.2010
09:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 20.11.2010 09:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6660

Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,



vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach § 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG. § 3 EFZG. Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. § 4 Abs. 1 EFZG bestimmt die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Es ist insoweit das unter Zugrundelegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Damit schreibt § 4 Abs. 1 EFZG für die Entgeltfortzahlung grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip fest. Es ist dasjenige Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 33 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung