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Kündigung und Freistellung bis Arbeitsende

Gefragt am 25.10.2009
18:16 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5719 | Bewertung 5/5

 

Mir steht eine betriebsbedingte Kündigung ins Haus. In meinem Arbeitsvertrag steht das mich der Arbeitgeber freistellen darf.

So wie es aussieht möchte mich mein AG fristgerecht betriebsbedingt kündigen und freistellen.

1.Ist davon auszugehen das die Freistellung einvernehmlich getroffen wurde und somit die Versicherungspflicht nach einem Monat erlischt.

2.Wie sieht es aus, wenn wir noch einen Abwicklungsvertrag schließen sollten, in dem die Freistellung nicht erwähnt wird. Ist dies eine einvernehmliche Freistellung?

3.Oder sollte in einem Abwicklungsvertrage ausdrücklich noch mal drin stehen widerrufliche Freistellung?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.10.2009
18:16 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 25.10.2009
18:32 Uhr

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Beantwortet am 25.10.2009 18:32 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5719 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass auch eine einvernehmliche und unwiderrufliche Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung nicht zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses führt. (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R)

Dementsprechend endet die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht nach einem Monat.

Von einem Abwicklungsvertrag möchte ich Ihnen dringendst abraten, da dieser nach der Rechtssprechung des BSG zu einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld führen kann ...



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