Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"

Kündigung Arbeitsverhältnis

Gefragt am 19.09.2009
13:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4464

 

Habe mein Arbeitsverhältnis in der Probezeit zum 30.09.09 gekündigt. Die Kündigung habe ich am 02.09.09 ausgespochen. Die Kündigungsfrist betrug 14 Tage zu keinem Endzeitpunkt. Als ich nun am Montag den 14.09.09 um 7.00 Uhr zur Arbeit gekommen bin konnte ich mich nicht in den PC einloggen (Passwort geändert) und alle meine Patienten waren zu den Kollegen verlegt worden. Daraufhin bin ich wiede nach Hause gefahren und habe einen Fehler gemacht. Habe meinem Chef eine Email geschrieben ihn über den Sachverhalt aufgeklärt und ihm gesagt, dass es wohl für beide Seiten, dass Beste wäre das Arbeitsverhältnis zum 15.09.09 aufzulösen. Auf den Urlaubsanspruch würde ich verzichten (9 Tage). Dies war eine Fehler den ich in Unüberlegtheit begannen habe. Am 16.09.09 erhielt ich ein Einschreiben mit der Kündigungsbestätigung zum 30.09.09 unter Anrechnung von Urlaub und Freitstellung bis zum 30.09.09. Das Schreiben war datiert vom 14.09.09. Heute war erneut ein Schreiben im Briefkasten (auch als Einschreiben mit Rückschein). Leider hat der Postbote den Rückschein nicht abgetrennt, sodass ich Schreiben und Rückschein habe. Dieses Schreiben ist datiert vom 16.09.09 und darin wird Bezug auf meine Email vom 14.09.09 Bezug genohmen, dass mein Arbeitsverhältnis zum 15.09.09 beendet ist und ich auf Urlaub verzichte. Habe ich noch Möglichkeiten diesen Nachteil der in Unüberlegtheit entstanden ist zu korrigieren. Habe nur eine Email geschrieben auf die ich erste heute eine Nachricht erhalten habe. Das zweite Einschreiben ist mir ja nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das erste Schreiben ist ja rausgegangen nachdem meine email bereits vorlag die ich um 9.32 geschrieben habe.
Gibt es für mich Möglichkeiten?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.09.2009
13:23 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 19.09.2009
14:17 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 19.09.2009 14:17 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4464

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zunächst möchte ich auf die Zustellung des(fehlgeschlagenen) Einschreibens mit Rückschein eingehen. Da der Rückschein nach Ihrer Angabe nicht abgetrennt und somit auch nicht dem Absender zurückgesendet wurde, ist die Briefsendung als Einwurfeinschreiben zu werten. Ihr Arbeitgeber wird also beweisen können, dass er den Brief abgegebene hat d bei der Post, den Zugang bei Ihnen wird er aber nicht beweisen können.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie von sich aus im Rahmen der E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass Sie das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2009 beenden möchten (in Abänderung Ihrer ursprünglichen Absicht zum 30 ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 11 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung