HGB Handelsvertreter fristlose Kündigung
Gefragt am 09.11.200910:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5925
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Von Mai 2006 bis April 2008 habe ich von einem Großhändler Waren für meine Kunden bezogen. Nachdem ich bei diesem Großhändler zuviel Verbindlichkeiten offen hatte. Haben hat der Großhändler mir das Angebot gemacht, als Handelsvertreter nach HGB 84 für Ihne zu arbeiten. Die dabei erzielten Provisionen wurden monatlich mit meinem Verbindlichkeiten verrechnet! Dieses Angebot habe ich angenommen.
Im Mai 2008 habe ich meinen Wohnsitz von Münster nach Süddeutschland verlegt. Dies war dem Großhändler bekannt. Von Mai 2008 bis Juni 2009 wurden die Provisionen mit den Verbindlichkeiten verrechnet. Die Provisionen Juli und August 2009 wurden mir ausbezahlt, da die Verbindlichkeiten seit Juni 2009 abbezahlt waren.
Am 15. Oktober (mit Datum 30.09.2009) habe ich eine fristlose Kündigung des mündlichen Handelsvertretervertrages wegen angeblichen geschäftsschädigenden verhalten per Einschreiben Einwurf erhalten. Es gab keine Abmahnung wegen Nichtbetreuung der Kunden im Vorfeld.
Ich vermute, die fristlose Kündigung erfolgte nur, um eine Abgeltung meinerseits (es handelt sich ausnahmslos um durch mit gewonnene Kunden) zu verhinder.
Ich habe dieser Kündigung schriftlich per Einschreiben/Einwurf widersprochen und eine ordnungsgemäße Kündigung zum 15.11.2009 akzeptiert. Gleichzeitig habe ich die ausstehenden Provisionen für September 2009 mit Frist zum 09.11.2009 angemahnt!
Leider gab es bisher keinerlei Reaktion.
Was muß ich nun machen? Buchauszug Anfordern und dann Mahnverfahren einleiten? Soll ich Klage für dem Arbeitsgericht erheben? Die Provisionen waren in den letzten Monaten unter 100 Euro netto, also Einmannvertreter und somit Arbeitsgericht! Was soll ich machen?
Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar!
mfg
10:22 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr verehrter Fragesteller,
als Handelsvertreter unterliegen Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz, überhaupt gilt für Handelsvertreter nach § 84 HGB das Arbeitsrecht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertreter wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie einzig als Vertreter Ihres Auftraggebers tätig gewesen sind und zudem eher geringe Einnahmen hatten. Sind Sie tatsächlich Einfirmenvertreter gewesen und verdienten Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs ...
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