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gerinfügige Beschäftigung

Gefragt am 17.10.2009
17:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4010

 

Eine Arbeitnehmerin unseres Betriebes (11 Jahre beschäftigt) wurde betriebsbedingt gekündigt.

Das Arbeitsverhältnis wurde, unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist zum 30.04.09 beendet.
Es wurde von Seiten der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.

Auf Wunsch der Arbeitnehmerin erhielt sie durch uns, im Anschluß daran, also ab 01.05., einen Arbeitvertrag für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Vermerk: Einsatz bei Bedarf.
Nun hat sie im Mai einmalig 17 Stunden gearbeitet und damit einen Verdienst von € 190,00 erzielt, welcher auch gezahlt wurde.
Bis dato konnte sie nicht mehr eingesetzt werden, da wegen der Konjunkturkrise die Aufträge ausblieben.

Sie hat nun Klage erhoben mit der Begündung: sie habe einmal 190,00 € verdient, deswegen habe sie einen fortlaufenden Anspruch auf diesen Verdienst, auch wenn sie nicht arbeite.

Frage 1)
Ist dieser Vertrag mit dem Vermerk 'Einsatz bei Bedarf', sittenwidrig?

Frage 2)
Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des Geldes?

Frage 3)
Hat sie Anspruch auf Urlaubvergütung, bezogen auf den Verdienst des ersten Beschäftigungsverhältnisses?

Frage 4)
Mit welcher Kündigungsfrist ist eine Kündigung möglich?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.10.2009
17:32 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 18.10.2009
14:20 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 18.10.2009 14:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4010

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:

Frage 1)
Ist dieser Vertrag mit dem Vermerk 'Einsatz bei Bedarf', sittenwidrig?

In der Pauschalität ist der Vermerk unzulässig, sofern keine weiteren Angaben zur Arbeitszeit gemacht wurden im Arbeitsvertrag. Es ist aber zulässig festzulegen, dass die Arbeitszeit am Arbeitsaufkommen orientiert wird. Dann muss aber zwingend die wöchentliche Arbeitsstundenzahl angegeben werden ist dies nicht der Fall. Wird gem. § 12 TzbG eine Wochenarbeitszeit von 12 Stunden fingiert.


Frage 2)
Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des Geldes?

Dies hängt konkret mit vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab, so das sich diese Frage im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne nicht abschließend beurteilen lässt ...



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