Gehalt
Gefragt am 03.03.201107:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8767
Ich habe am 01.02.2011 bei der Caritas als Diplom- Sozialpädagogin eine neue Arbeitsstelle begonnen. Am 28.02.2011 bekam ich kein Gehalt. Es wurde mir mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin im Personalamt länger erkrankt ist und daher meine Daten nicht verarbeitet wurden, da keine Vertretung eingesetzt wurde. Mir wurde das Angebot eines Vorschusses gemacht.
Wie sieht dies arbeitsrechtlich aus? Muss ich bis Ende März auf mein Gehalt warten?
07:06 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Fälligkeit des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss gearbeitet werden, danach muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.
Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart, d.h. wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bzw. Monaten bemessen, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig. In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Sehen Sie daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag nach, bis zu welchem Monatstag die Vergütung gezahlt haben muss ...
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