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Flexible Arbeitszeit Feiertage berechnung

Gefragt am 13.12.2023
17:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 232 | Bewertung 1.7/5

 

Guten Tag,

ich war in den Jahren ab 05.2019, 2020, 2021 als Werkstudent in dem Unternehmen, in dem ich auch jetzt noch Angestellt bin beschäftigt. In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Absatz zur Arbeitszeit:

7. Der Arbeitnehmer gestaltet seine Arbeitszeit in eigener Verantwortung im Rahmen der betrieblichen Belange und der vereinbarten Arbeitsziele. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ca. 20 Stunden (maximal 20 Stunden pro Woche möglich). Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung und werden mit dem Vorgesetzten abgestimmt. Während der Semesterferien kann die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden pro Woche in Absprache mit dem Arbeitgeber erhöht werden. Der Stundennachweis erfolgt auf den vom Vorgesetzten abzuzeichnenden monatlichen Arbeitszeitnachweisen und/oder durch Führen eines elektronischen Stundenkontos. So wird eventuell geleistete Mehr- oder Minderarbeit in den Lohnunterlagen festgehalten. Wird betrieblich veranlasste Mehrarbeit über den üblichen Rahmen hinaus geleistet, so ist der Arbeitgeber bemüht, an anderer Stelle einen Zeitausgleich zu schaffen.


Demnach durfte ich mir meine Arbeitszeit frei einteilen. Es gab keinerlei Vorgaben, keinen Schichtplan oder ähnliches. Nur diesen Absatz im Arbeitsvertrag. Es ist aber aufgefallen, dass einige Dinge in diesem Vertrag nicht berücksichtigt wurden sind, unteranderem Feiertage. Jetzt bin ich über unten stehenden Link (von Haufe Personal) gestolpert, darin heißt es:

Unter Punkt 4.2 im unten stehenden Link steht folgendes:

4.2 Variable Arbeitszeit
Bei variabler Arbeitszeit ist – wie auch bei fester Arbeitszeit – Feiertagsentgeltfortzahlung nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer am fraglichen Tag gearbeitet hätte, wenn der Tag kein Feiertag gewesen wäre. Im Streitfall hat der Arbeitnehmer dies darzulegen und zu beweisen. Es kommt folglich auf die konkrete Arbeitszeitregelung im Einzelfall an, ob und unter welchen Konditionen Arbeit infolge des Feiertags ausfällt und nach § 2 EFZG Entgelt fortzuzahlen ist. Wird dem Arbeitgeber die Disposition über die Arbeitszeiten eingeräumt, kann der Arbeitsausfall am Feiertag dadurch stark gemindert werden, dass die Arbeit auf die umliegenden Tage verteilt wird.

Wird keine Regelung getroffen, will die Literatur dem Arbeitnehmer mit einer Durchschnittsbetrachtung der Vergangenheit entgegenkommen: wurde in der Vergangenheit an dem Wochentag, auf den der Feiertag fällt, häufig gearbeitet, soll eine Vermutung für einen Arbeitsausfall am Feiertag sprechen. Diese Vermutung hätte der Arbeitgeber zu widerlegen.

Werden Zeitkonten geführt, so ist dem Ist-Konto für den Feiertag auch die Zeit ohne Abschläge zuzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätte.

( https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-an-feiertagen-4-besonderheiten-bei-flexibler-arbeitszeitgestaltung_idesk_PI42323_HI569386.html )

Für mich scheint es klar, wir hätten für jeden Feiertag gucken müssen, ob sich aus den vorangegangenen Tagen (z.B. der letzten 3 Monate) ableiten lassen würde, ob ich an dem Tag gearbeitet hätte, wäre dieser kein Feiertag gewesen.

Steht mir die rückwirkende Vergütung der Feiertage zu?

Mit freundlichen Grüßen

René Zapf

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.12.2023
17:02 Uhr
 Martin J. Warm Martin J. Warm Beantwortet am 15.12.2023
08:53 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 15.12.2023 08:53 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 232 | Bewertung 1.7/5

Antwort von Martin J. Warm (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Herr Zapf,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zum weiteren Vorgehen:
Sie können sich gerne über mein Sekretariat mit mir zu einem Vorab-Telefonat ab der 3. KW 2024 verabreden.
Inhalt: Klärung Ihres Anliegens und Kosten.
Dann stimmen wir auch einen fernmündlichen Beratungstermin ab und das was ich noch an Unterlagen benötige.

Gerne höre ich von Ihnen

Viele Grüße
IHR rechtsanwalts-PARTNER
Rechtsanwalt Martin J. Warm
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schwerpunkt Wirtschaftsrecht | Unternehmensrecht | Vertragsrecht
-----------------------
Warm und Kollegen Rechtsanwälte
Rechtsanwalt / Fachanwalt Martin J. Warm | Detmolder Straße 204, 33100 Paderborn
Telefon 0 52 51 / 14 25 80 | Telefax 0 52 51 / 14 25 814
mailto:kanzlei@warm-rechtsanwaelte.de
Internet:www ...



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