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Fälschung einer Entgeltabrechnung bzw. Täuschung des Gerichts

Gefragt am 04.07.2013
14:12 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4081

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
das BAG 3 AZR 398/09 hat mir -für mehrere Jahre rückwirkend, Versorgungsbezüge zugesprochen.
Mein damaliger Anwalt hat weder die Höhe der mir zustehenden Nachzahlung berechnet noch hat er die Abrechnung geprüft.
Deswegen habe ich jetzt ein großes Problem.

Bei den mir vorliegenden, maschinell erstellten Monatsabrechnungen 2008 bis August 2011 stimmen die ausgewiesenen Bruttobeträge mit den von mir errechneten Bruttobeträgen überein.
Bei der mir in 09/2011 ausgezahlten Nachzahlung wurden mir aber mehrere tausend Euro brutto zu wenig ausgezahlt.
Nicht nur der Bruttobetrag sondern auch die gesetzlichen Abzüge sind in der 09/2011 Abrechnung viel zu niedrig angesetzt worden.

IDarauf hin habe ich dann die Abrechnungen der Versorgungsbezüge von 2011 mit den Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung 2011 verglichen und festgestellt, das die Beklagte in der Lohnsteuerbescheinigung 2011 allein beim Bruttoarbeitsentgelt über 8.000,00 € mehr eingetragen hat, als sie mir tatsächlich in 2011 ausgezahlt hat.
Auch bei der LSt, der KV, der PV und dem Soli hat sie in der Lohnsteuerbescheinigung 2011 mehr eingetragen als sie in den Monatsabrechnungen ausgewiesen hat.

Mehrfach habe ich die Beklagte um eine korrekte Abrechnung der Versorgungsnachzahlung gebeten, ohne Erfolg.

Im Gütetermin wurde die Beklagte vom Gericht gebeten, eine überschaubare Abrechnung
nachvollziehbarer Art nach dem im Gütetermin erörterten Gesichtspunkten zu erstellen.
Das heißt, addiert man zum Nettobetrag alle Abzüge (LSt., Soli, KV, PV) wieder hinzu, muss man wieder auf den Bruttobetrag kommen. Das ist bei der mir vorliegenden Abrechnung 09/2011 nicht der Fall.
Auf meinen Wunsch sollte die Abrechnung auf einem offiziellen Geschäftsbriefbogen der Beklagten sein.

Die Beklagte hat darauf hin in eine Excel-Tabelle, die ähnlich wie die Abrechnungen der Beklagten aussieht, einen um 8.200,00 € höheren Bruttobetrag eingetragen.
Die Abzüge (LSt., Soli, KV, PV) so weit dem erhöhten Bruttobetrag angepasst, bis sie auf den Nettobetrag gem. der Abrechnung von 09/2011 gekommen ist.
Über die Excel-Tabelle hat sie dann den Kopf meiner Versorgungsabrechnung inkl. dem Logo der Beklagten so dilettantisch kopiert, dass die Fälschung sofort ins Auge fällt.

In ihrem Schriftsatz ans Gericht hat die Beklagte dann geschrieben:
„...überreiche ich die im letzten Gütetermin zugesagte Aufstellung der Beklagten,
bestehend nochmals aus der Entgeltabrechnung 09/2011 für den Zeitraum
01.05.2005 bis 30.09.2011und den Einzelheiten hierzu auf der Rückseite.“

Nun zu meiner Frage.
Unter welche Straftat fällt das Fälschen der Entgeltabrechnung?
Man sagte mir, dass das Fälschen der Entgeltabrechnung kein Betrug sei, da die Abrechnung nicht unterschrieben worden ist..
Entgeltabrechnung werden aber grundsätzlich nicht unterschrieben, da sie maschinell erstellt werden.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.07.2013
14:12 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 04.07.2013
16:20 Uhr

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Beantwortet am 04.07.2013 16:20 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4081

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei Computerausdrucken nach Abschluss einer Datenverarbeitung kann es sich strafrechtlich um Urkunden handeln, soweit die Ausdrucke die Voraussetzungen des Urkundenbegriffs erfüllen, insbesondere also eine Gedankenerklärung enthalten und das Unternehmen als Aussteller erkennen lassen, z.B. durch den entsprechenden Briefkopf. Auch ohne Unterschrift kann also eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorliegen ...



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