Diebstahl
Gefragt am 16.11.200917:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4516
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zu zweiten mal eine große Dummheit begangen. Ich bin im Dezember 2008 wegen Untreue in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamt Geldstrafe von 90 Tagessätzen , der jeweilige Tagessatz zu 60 Euro verurteilt worden.
Nun habe ich aufgrund von finanziellen Problemen bei meinem neuen Arbeitgeber Material im Gesamtwert von 5.000€ bei Ebay verkauft. Das viel natürlich auf und ich bin zur Rede gestellt worden und habe unter Massiven Druck von meinem Chef den Diebstahl zu gegeben und bin fristlos gekündigt worden.
Was kann jetzt tun , ich habe meinem alten Chef angeboten den entstandenen Schaden sofort zu bezahlen. Er ließ leider mit sich nicht reden und möchte es zur Anzeige bringen.
Was kann ich jetzt tun , blüht mir im schlimmsten Fall eine Haftstrafe oder würde ich im falle einer Verurteilung mit einer Bewährungsstrafe davon kommen ?
Danke
Mit freundlichen Gruß
17:53 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Arbeitsrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kommen die Straftaten der Untreue, der Unterschlagung und des Diebstahls in Betracht.
• Untreue, § 266 StGB: Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 5 Jahren Gefängnis (für besonders schwere Fälle bis 10 Jahre)
• Unterschlagung, § 246 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
• Diebstahl, § 242 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Aber auch wenn hier schon eine einschlägige Vorstrafe gegeben ist, wird es nicht zu einer Freiheitsstrafe, sonder höchstens zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung kommen ...
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