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Betriebszugehörigkeit 20 Jahre, Kündigung

Gefragt am 23.02.2012
21:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6609

 

Hallo.
Ich bin seit 1.9.1992 bisher ungekündigt in einem Unternehmen beschäftigt, dass sich aus mehreren selbstständigen Geschäftsstellen zusammensetzt. Mehrmals habe ich innerhalb dieser Strukturen den Arbeitgeber gewechselt, so dass ich immer zuerst einen Auflösungsvertrag und dann einen neuen Arbeitsvertrag erhalten habe, wobei aber immer erwähnt wurde, dass die Betriebszugehörigkeit übernommen wird ! So gehe ich davon aus, dass ich zum 30.8.2012 eine 20-jährige Betriebszugehörigkeit erworben habe.
Meinen letzten Arbeitsvertrag habe ich als 106-Stunden-Stelle abgeschlossen. Der Firma war bekannt, dass ich als Alleinerziehende meines jetzt 8-jährigen Sohnes nicht mehr arbeiten kann –und will.
Aufgrund der so guten Geschäftsentwicklung (die mir hinreichend bekannt ist) stellte mich nun der Geschäftsführer vor die Entscheidung, zum Sommer hin eine ganze Stelle mit 173 Stunden anzutreten,- sollte ich dem nicht zustimmen, so müsse man sich voneinander trennen.
Gern würde ich mich nach einer anderen Anstellung umsehen –vor allem näher an meinem Wohnort, jedoch weiß ich nicht, ob ich aus finanziellen Gründen eine Kündigung „provozieren“ soll – und vor allem: wie, ohne mich nach so langer Zugehörigkeit unschön zu verabschieden. Kann ich einfach nur verneinen und sagen, ich könne aus den genannten Gründen nicht länger arbeiten?
Sollte ich noch bis zum 31.8.12 „durchhalten“, damit mir eine Abfindung zusteht?
Kündige ich, so entfällt doch der Anspruch auf eine Abfindung?
Wie soll ich mich verhalten?
Gern erwarte ich Ihre Antwort.
Im Voraus besten Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.02.2012
21:25 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 23.02.2012
22:00 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.02.2012 22:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6609

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG besteht, wenn die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt, Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen und die Kündigungserklärung des Arbeitgebers einen Hinweis auf die Abfindung enthält. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nur für die Höhe der Abfindung entscheidend. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Zeiten von mehr als 6 Monaten werden auf ein Jahr aufgerundet ...



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