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Aus - und Weiterbildung als Entsandte/Ueberlassene von EU - Osterweiterung

Gefragt am 30.08.2009
15:18 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3969

 

Wir haben einen Gastronomiebetrieb in Rumänien gegründet mit dem Ziel, Angestellte zur Fortbildung an deutsche Systemgastronomiebetriebe zu senden. Die Trainingsmassnahme (training on the job) soll 12 Monate betragen. Die Angestellten sind bei uns in RO sozialversichert und sollen mit dem RO - Formular E101 ausgestattet werden. Die Systemgastronomiebetriebe in Deutschland zahlen uns fpro Monagt einen Fixbetrag von 1120.-Euro, da in dieser Zeit unsere Angestellten uns in RO ja nicht zu8r Verfügung stehen. Unsere Wissens nach ist Zeitarbeit von RO nach Deutschland derzeit noch verboten. Ebenfalls ist unseres Wissens nach eine Entsendung/Überlassung nicht moeglich. Wir konnten jedoch nichts lesen, was eben solche Trainingsmassnahmen angeht und erbitten uns Hilfe durch diese Anfrage. Wie ist der Name des "Kindes" zu gestalten, das es so moeglich ist, wie wir uns es vorstellen, damit es nicht als Leiharbeit/Entsendung oder Überlassung deklariert wird, denn es handelt sich ja um eine Trainings/Aus - Fortbildungsmassnahme. Wir würden uns über eine Antwort sehr freuen und moechten die Lesenden bitten uns diese kurzfristig zukommen zu lassen, da die Vorbereitungen schon sehr weit gediegen sind. Nach dieser Antwort ist auch eine weitere Zusammenarbeit von uns gewünscht. (Vertragserstellung, etc.) Vielen Dank für Ihre Mühe

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.08.2009
15:18 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 30.08.2009
16:07 Uhr

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Beantwortet am 30.08.2009 16:07 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3969

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

In Ihrem Falle ist die Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden von der Arbeitnehmerentsendung zur Erfüllung eines Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages. Die AÜ ist derzeit nicht möglich, weil auf sie nicht Art. 49 ff. EG, sondern Art. 39 EG anzuwenden ist. Eine Arbeitnehmerentsendung zur Erfüllung eines Werk- oder eines selbstständigen Dienstvertrages ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB oder Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB kann Gegenstand einer grenzüberschreitenden Dienstleistung sein. Dies aber nur dann, wenn die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Leistung nicht den Weisungen des Auftraggebers, sondern allein den Weisungen des entsendenden Unternehmens unterliegen und als Erfüllungsgehilfen des Entsenders auch nicht in die Arbeitsabläufe des Auftraggeberbetriebes eingegliedert werden ...



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