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Arbeitszeit, Dienstplan

Gefragt am 14.02.2010
13:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6931

 

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich arbeite als Rettungsassistent bei einer Großen Deutschen Hilfsorganisation. Diese betreibt den Fahrdienst des Kassenärztlichen Notdienstes. Der hieraus resultierende Schichtdienst wird überwiegend als Nachtarbeit geleistet. Es liegt eine 39 Stunden Woche zugrunde. Das Gehalt wird als Fixum gezahlt, welches auch Nachtdienstzuschläge mit ausgleicht. Rufbereitschaften sind im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Laut Arbeitgeber ist der Ärztliche Notdienst in NRW an den Rettungsdienst angegliedert. Hieraus sollen sich gemäß Arbeitszeitgesetz besondere Arbeits- und Ruhezeiten ergeben. Schichtzeiten sind zwischen 8 und 15 Stunden. Bedingt durch den Schichtverlauf beträgt die kürzeste Ruhezeit zwischen zwei Schichten 8,5 Stunden. Die Wochenarbeitszeit wird bis zu 63 Stunden aufgestockt, mit der Begründung das die Monatsarbeitszeit eingehalten wird. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass die Arbeitnehmer aufgrund des Sicherstellungsauftrages gegenüber dem Ärzteverein während der Dienstzeiten erreichbar und abrufbar sein müssen. Als Dienstzeiten werden wörtlich alle Zeiten ausserhalb des Urlaubes gesehen. Daraus resultierend ergibt sich keine planbare Freizeit, da Mitarbeiter auch bei größerer Entfernung zum Dienst herangezogen werden. Entstehende Mehrkosten werden nicht erstattet, da wir ja zur Verfügung stehen müssten.
Nun ergeben sich konkret folgende Fragen:
- Inwieweit ist ein Dienstplan bindend, unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Krankheitsvertretungen?

- Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Erreichbarkeit, wenn es keine explizite Rufbereitschaft gibt?

- Wieweit darf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit unter Berufung auf die Monatsarbeitszeit ausgedehnt werden?

- Wieweit darf die jeweilige Ruhezeit zwischen zwei Schichten gekürzt werden?

- Wo finde ich dazu die passenden Gesetzesquellen oder bindende Gerichtsurteile?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen

A. aus NRW

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.02.2010
13:00 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 14.02.2010
13:15 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 14.02.2010 13:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6931

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Fragen:

- Inwieweit ist ein Dienstplan bindend, unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Krankheitsvertretungen?

Grundsätzlich ist der Dienstplan für die Arbeitnehmer auch bindend.

Soweit sich hier aber rechtswidrige Regelungen finden, kann man sich auch gegen den Dienstplan verwehren und verlangen, entsprechend der gesetzlichen Zeiten nach § 3 Arbeitszeitgesetz beschäftigt zu werden.

- Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Erreichbarkeit, wenn es keine explizite Rufbereitschaft gibt?

Es muss eine Vereinbarung über die Rufbereitschaft geben. Ist keine vereinbart oder besteht gerade keine Rufbereitschaft müssen Sie nicht erreichbar sein ...



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