Aufteilung Baukosten für Arbeitszimmer/Vorsteuerabzug
Februar 14, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir führen mit unserem Finanzamt eine Diskussion zu folgendem Thema:
Wir haben in 2008 ein Einfamilienhaus gebaut, welches wir selbst bewohnen. Meine Frau ist selbstständig und nutzt daher einen Raum des Hauses als Arbeitszimmer.
In unseren Steuererklärungen für 2008 haben wir alle Baukosten für das Arbeitszimmer anhand des Flächenanteils des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche des Hauses ermittelt. Auch die Vorsteuer wurde auf diese Art und Weise berechnet.
Das Finanzamt fordert nun "eine Aufteilung vorzunehmen nach Vorsteuern, die
direkt dem Arbeitszimmer oder
direkt dem Wohnbereich zuzuordnen sind und
anhand der Nutzfläche aufzuteilen sind".
Das FA bezieht sich auf die § 15 Abs. 4 UStG, A 208 Abs.1 Nr. 1-3 und Abs. 2 UStR.
In einem ersten Schreiben hierzu sagt das FA, dass in unserer Baukostenaufstellung Aufwendungen enthalten seien, die sich eindeutig den betriebl. o. privaten Räumen zuordnen lassen (Kücheneinrichtung, Bad, Ankleide, Fliesen etc.). Müssen also die genannten Aufwendungen tatsächlich unberücksichtigt bleiben? Ist das willkürlich oder tatsächlich gängige Handhabe/Gesetzeslage?
Welcher Meinung sind Sie diesbezügl. und haben Sie ggf. entspr. Urteile/§-Hinweise/eigene Erfahrungen, die uns hilfreich sein könnten? Natürlich möchten wir der geforderten Aufteilung unbedingt entkommen, das Sie viel Arbeit brächte und bezügl. des VSt-Abzugs sehr ungünstig wäre.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Liesenberg
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Angelegenheit ist durch das BFH-Urteil vom 22.11.2007 (V R 43/06)geklärt. Wenn das Gebäude sozusagen in einem Zug angeschafft oder hergestellt wurde,liegt ein EINHEITLICHER Gegenstand vor.Wird ein einheitlicher Gegenstand nunmehr gemischt verwendet ( umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei ) darf nach der Rchtsprechung nicht räumlich, sondern nur pozentual aufgeteilt werden. Die Anteile können über den Umsatzschlüssel (Regelaufteilung nach der 6. EG-Richtlinie bzw. MwStSystRL) oder nach den Flächen bestimmt werden. Das ist allein Ihre Sache. Eine Zerlegung in "bestimmte Gebäudeteile" nach der Verwendung für Zwecke einer Vorsteueraufteilung ist nicht zulässig.
Die Verwaltung hat durch BMF-Schreiben vom 30.09.2008 (IV B 8-S 7306/08/10001) sich die BFH-Rechtsprechung zu Eigen gemacht. Ich zitiere wie folgt aus dem BMF-Schreiben:
"Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale” Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen Umsätzen maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2006, a.a.O.). Daraus folgt regelmäßig eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht."
Ihr Aufteilungsmaßstab ist daher Rechtsprechungskonform.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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