Zu spät erhaltene Belege - Zeitraum des Vorsteuerbuchung
April 26, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Dame oder Herr,
ich habe eine Frage zur grundsätzlichen Richtigkeit der Periode bei der Vorsteuerbuchung.
Einige Reisekostenbelege oder kleinere Rechnungen kommen auch nach der Umsatzsteuer-Voranmeldungsabgabefrist (trotz Fristverlängerung). Ich habe bisher die Umsatzsteuer dann in
den nächsten oder übernächsten Voranmeldezeitraum gebucht, da es sich ja somit sogar um einen
Zahlungsaufschub für das Finanzamt handelt und in der entsprechend folgenden Umsatzsteuer-
voranmeldung in den Abzug gebracht.
Letztlich stand dahinter, dass ich für diese kleinen Rechnungen keine Korrekturmeldung durchführen
oder bis zur Jahresmeldung warten wollte.
Ist diese Vorgehensweise bei der Vorsteuerbuchung möglich oder sollte ich den richtigen Umsatzsteuer-
zeitraum bei der Buchung beachten? Das UST-Gesetz gibt keinen Zeitraum für den Vorsteuerabzug vor.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
B.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Vorsteuerabzug ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums vorzunehmen, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, d.h. die Leistung ist erfolgt und eine Rechnung erteilt worden.
Das ist die Rechtslage. In der Praxis sind derartige Nachbuchungen jedoch durchaus üblich. Falls Sie nicht gerade einer Umsatzsteuersonderprüfung unterliegen, in der bestimmte Voranmeldungen geprüft werden, wird an dieser Praxis auch kein Anstoß genommen. Sie bemerken richtigerweise, dass dem Fiskus kein monetärer Nachteil entsteht. Anders sähe es bei der Anmeldung der Umsatzsteuerbeträge aus.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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