Steuerfreie Umsätze
Juli 22, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Als freischaffende Künstlerin unterliege ich der Regelbesteuerung. Ich habe Fragen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer.
1.) Ich leite nebenbei an einer allgemeinbildenden Schule Workshops, die die Kinder freiwillig besuchen.
Sind diese Umsätze steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG ?
Kann ich den Ehrenamtsfreibetrag dafür in Anspruch nehmen?
2.) Ich helfe bei Ausstellungen beim Auf- und Abbau und bekomme eine Aufwandsentschädigung von einer Firma die die Ausstellung sponsert. Gibt es dafür eine Umsatzsteuerbefreiung, obwohl es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handelt? Und greift hier evtl. auch der Ehrenamtsfreibetrag?
3.) Ich bekomme von verschiedenen Institutionen einen Zuschuss zur Erstellung meines eigenen Ausstellungskatalogs und von der Stadt Atelierförderung. Wie sieht hier die steuerliche Seite aus?
Herzlichen Dank schon mal für die Beantwortung.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
zu 1.): Die unmittelbar dem Schul-und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei gem. § 4 Nr.21 b) bb) UStG.
Eine Unterrichtstätigkeit liegt nur vor wenn Kenntnisse im Rahmen
festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden (4.21.3 (2) UStAE). Bei einem Workshop handelt es sich lediglich um ein
Zusatzangebot für die Kinder, zumal diese von den Kindern freiwillig besucht werden. Aus diesen Gründen würde ich eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG verneinen.
Für die Inanspruchnahme eine Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr.26a EStG müsste eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden, sprich es müssten sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.
So wie ich Ihren Sachverhalt verstanden habe, leiten Sie diese Workshops aber im Rahmen Ihrer Tätigkeit als freischaffende Künstlerin (=Haupttätigkeit) Mit einer künstlerischen Tätigkeit erziehlen Sie grd. Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 (1) Nr. 1 EStG. Hierzu zählen dann auch die Umsätze aus den Workshops.
Aus den vorgenannten Gründen kommt ein Ehrenamtsfreibetrag nach
§ 3 Nr. 26a EStG nicht in Betracht.
zu 2.): Grundsätzlich unterliegen alle Umsätze die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens gegen Entgelt im Leistungsaustausch ausüben der Umsatzsteuer gem. § 1(1) Nr.1 UStG. Wie das Entgelt dabei letzlich genannt wird ist unbeachtlich. Die s.g. Aufwandsentschädigung ist mangels Befreiung nach § 4 UStG steuerpflichtig. Bei dem Auf-und Abbau der Ausstellung läge auch kein steuerbefreiter Umsatz vor, wenn diese Leistung direkt an eine gemeinnützige Organisation ausgeführt werden würde.
Auch kann hier kein Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Siehe hierzu meine Erläuterung zu 1.).
zu 3.): Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind von der Einkommensteuer befreit gem. § 3 Nr. 11 EStG wenn sie die Kunst unmittelbar fördern und wenn keine Verpflichtung zur künstlerischen Gegenleistung besteht.
Soweit die Zuschüsse z.B. zur Deckung Ihrer Betriebsausgaben gewährt werden, sind diese steuerfrei i.S. des § 3 Nr. 11 EStG. Bitte beachten Sie dass die Betriebsausgaben dann auch anteilig zu kürzen wären
gem. § 3c (1) EStG. Als Fazit hängt die steuerfreiheit also davon ab, wofür die Förderung gewährt wird und ob die Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ausreichenden Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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