Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Anschudligung: Nichtabgabe der USt-erkl. 2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bekannter von mir,hat mir heute eine Schreiben vom FA Cottbus (welches nicht sein Wohnsitz-FA ist) mitgebracht und hat mich um Rat gefragt,jedoch habe ich nicht das Fachwissen.Das Schreiben habe ich als Anlage beigefügt. Mein Bekannter meinte,dass er in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig war und insgesamt ein Verlust hatte.Er hat schlicht vergessen, dass er einen solchen Umsatz hatte,da ihm die Firma zwar dieses Honorar,aber einige viele Honorare nicht bezahlt hat.Er möchte nur wissen,ob er auf diese Schreiben regieren sollte oder lieber abwarten sollte,wenn ein Schreiben von seinem Wohnsitz FA kommt.
Für eine schnelle Beantwortung danke ich Ihnen vielmals.

MfG

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchten.

Das Finanzamt gelangt aufgrund von sogenannten Quermeldungen zu derartigen Erkenntnissen. Vermutlich hatte also der Kunde Ihres Bekannten eine Betriebsprüfung. Stichprobenhaft wird dann die Versteuerung von Eingangsrechnungen auch beim Rechnungssteller überprüft.
Moniert wird im konkreten Fall nur die Umsatzsteuer, zur Einkommensteuer kann ich deshalb keine Aussage treffen. Eine Verlustsituation der Geschäftstätigkeit ist für Umsatzsteuerzwecke nicht relevant.

Ihr Bekannter hat angegeben, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein. Er war also entweder aufgrund seiner Tätigkeit umsatzsteuerfrei oder sieht sich selber als Kleinunternehmer:

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind und deren maßgeblicher Gesamtumsatz

•im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
•im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Beide Grenzen dürfen nicht erreicht werden, da ansonsten die Kleinunternehmerbesteuerung i. S. d. § 19 UStG nicht zur Anwendung gelangt.

Das Finanzamt stellt in seinem Schreiben allerdings dar, dass Ihr Bekannter Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausgewiesen hat, bzw. nicht auf Steuerfreiheit hingewiesen hat.
Gem. §14c Abs. 2 UStG schuldet man auch eine zu unrecht ausgewiesene Steuer an das Finanzamt.

Korrigiert werden kann ein zu Unrecht vorgenommener Steuerausweis nur, soweit "das Steueraufkommen nicht gefährdet wird". Da der Kunde (Firma VMS)sich die Vorsteuer vom Finanzamt gezogen hat, müsste der Kunde die Vorsteuer auf Basis einer korrigierten Rechnung also zurückzahlen.

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Mit der Verzinsung der zu unrecht ausgewiesenen Steuer muss Ihr Bekannter trotzdem rechnen, da die Vorsteuer bereits in 2006 an den Kunden erstattet worden war.

Da Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren verjährt, kann ich nicht empfehlen das Schreiben zu ignorieren, weil es ggf. von der falschen Stelle erlassen wurde.
Der Bescheid für die Nachzahlung wird sicher vom richtigen Finanzamt kommen.
Allerdings fordert dieses Schreiben an sich auch keine konkrete Handlung, die Zahlung erfolgt erst auf Basis des Bescheids.

Trotzdem sollte Ihr Bekannter jetzt genau überlegen ob es weitere Rechnungen gab, für die er ggf. die Umsatzsteuer schulden könnte.
Sollte dies der Fall sein empfehle ich Ihrem Bekannten dringend einen Berufskollegen aufzusuchen um noch bestehende Möglichkeiten der Selbstanzeige zu prüfen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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StB Manuela Ponikwar

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